Arzthaftung/Verkehrsunfall: Die Probleme bei der Berechnung des Erwerbsschadens
Gießen/Wetzlar, 05.12.2020
Als Fachanwalt für Medizinrecht ist der Unterzeichner regelmäßig mit der Regulierung von Personenschaden beauftragt. Für den Umfang des Schadens ist der Grund der Haftung (Ärztlicher Behandlungsfehler/Verkehrsunfall) ohne Bedeutung. Die folgenden Betrachtungen gelten daher im gleichen Maße für eine Haftung aus §§ 280 Abs.1, 823 BGB (Behandlungsfehler) oder (§ 11 StVG (Verkehrsunfall).