Ein weiters Mal hat sich die oberste Gerichtsbarkeit in Deutschland zum Beginn des „Menschen Seins“ in Abgrenzung zum „ungeborenen Leben“ dahingehend geäußert, dass die Zäsur bei Einleitung der Geburt stattfindet. Befindet sich das – bis dahin – ungeborene Leben in einem „nicht mehr aufhaltbaren“ Geburtsprozess, so wird das bis dahin „nur“ durch das Verbot der Abtreibung (§ 218 StGB) geschützt sondern durch die Strafgesetze betreffend Mord & Totschlag (§§212, 211 StGB). Letztere sehen einen höheren Strafrahmen vor und können auch nicht durch Belastungen der zuvor Schwangeren nach § 218a StGB gerechtfertigt werden. Der BGH verneint explizit eine analoge Anwendung des § 218a Abs.2 StGB auf die vorliegende Fallkonstellation. Eine Analogie komme nicht in Betracht, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Angesichts der umfangreichen parlamentarischen Diskussion sei nicht davon auszugehen, dass die Gesetzgebung hier eine Lücke aufweise.