Regelmäßig stellen sich sowohl für Patienten als auch für Ärzte Fragen, die sie bereits im Vorfeld einer anwaltlichen Beratung geklärt wissen wollen. Einen Überblick über die wichtigsten FAQs finden Sie unter diesem Blogbeitrag.
Regelmäßig stellen sich sowohl für Patienten als auch für Ärzte Fragen, die sie bereits im Vorfeld einer anwaltlichen Beratung geklärt wissen wollen. Einen Überblick über die wichtigsten FAQs finden Sie unter diesem Blogbeitrag.
Das OLG Frankfurt äußert sich in der Entscheidung zu zentralen Fragen des Arzthaftungsrechts.
Zum Einen befasst es sich noch einmal mit der Abgrenzung von Diagnose – und Befunderhebrungsfehler. Die Abgrenzung ist zentral für das Arzthaftungsverfahren, da bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers gemäß § 630h Abs.5 BGB die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Verletzung der Gesundheit vermutet wird. Die Frage nach dem kausalen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen ist einer der Knackpunkte des Arzthaftungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass der Patient nicht nur den Behandlungsfehler als solchen sondern auch dessen Konnex zur eingetretenen Gesundheitsschädigung beweisen muss. Ein oft schwierig zu führender Beweis, von dem der Gesetzgeber den Patienten in Fällen des Befunderhebungsfehlers entlastet hat.
Ein weiteres interessantes Urteil zur Arzthaftung wegen Aufklärungsmängeln hat der BGH bereits im Mai 2019 erlassen. Er hat dort festgestellt, dass eine Einwilligung stets nur insgesamt erteilt oder eben gerade nicht erteilt werden kann. Genüge die Aufklärung nicht den rechtlichen Anforderungen, so könne der Patient nicht wirksam einwilligen. Die Behandlung sei daher stets rechtswidrig. Dies habe zur Konsequenz, dass der Arzt dann auch für Gesundheitsschäden hafte über die er grundsätzlich gar nicht hätte aufklären müssen.
Dazu muss man natürlich wissen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH der Arzt nur eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ schuldet und der nicht über jedes noch so fernliegende Risiko aufklären muss. Über diese muss der Arzt nur aufklären, wenn ihre Realisierung mit ganz gravierenden gesundheitlichen Folgen verbunden ist.
Wer macht Schmerzensgeld und Schadensersatz Ansprüche in der Altenpflege geltend? Wer haftet gegenüber dem Anspruchsberechtigten? Haftung des Heims (Heimträgers) aus vertraglicher Verpflichtung, Haftung weiterer Beteiligter, Handlung und Unterlassung, Die geschützten Rechte des Pflegebedürftigen, Schuld Frage: Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Leichte / Mittlere / Normale Fahrlässigkeit, Obhuts- / Verkehrssicherungspflichten, Organisationsverschulden, Sturzschäden, Lagerungsfehler: Dekubiti, Ärztlichen Anordnungen, Haftung des Arztes: Anordnungsverantwortung, Haftung der Pflegekraft: Durchführungsverantwortung, Freiheitsentziehende Maßnahmen
Oberlandesgericht Köln vom 13.05.2020
Aktenzeichen:5 U 126/18
Das OLG Köln hatte hier eine etwas ungewöhnliche Fallgestaltung zu entscheiden. Die Behandlung erfolgte vorliegend in der Privatwohnung einer nicht approbierten Person, der von einem (zugelassenen) Arzt als dessen Stellvertreter benannt wurde. Kurz gefasst stellt das OLG Köln dazu folgendes fest:
Gießen/Wetzlar, 05.12.2020
Als Fachanwalt für Medizinrecht ist der Unterzeichner regelmäßig mit der Regulierung von Personenschaden beauftragt. Für den Umfang des Schadens ist der Grund der Haftung (Ärztlicher Behandlungsfehler/Verkehrsunfall) ohne Bedeutung. Die folgenden Betrachtungen gelten daher im gleichen Maße für eine Haftung aus §§ 280 Abs.1, 823 BGB (Behandlungsfehler) oder (§ 11 StVG (Verkehrsunfall).
a) Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben.
Unabhängig davon, ober der Patient privat oder gesetzlich krankenversichert ist, handelt es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um einen Dienstleistungsvertrag. Auch für die Eingliederung zahnprothetischer Versorgung und das Anbringen von Zahnkronen gilt Dienstleistungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn Teil des Behandlungsvertrages auch die Erstellung eines Werkes ist wie dies etwa regelmäßig bei der zahnprothetischen Versorgung oder bei Einpassung von Zahnkronen der Fall ist. Auch hier gilt Dienstvertragsrecht, so dass der Zahnarzt grundsätzlich keinen Behandlungserfolg schuldet. Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, schuldet er vielmehr sein bestmögliches Bemühen. Dabei darf aber der Facharztstandard nicht unterschritten werden. Insoweit kann der Zahnarzt sich auch nicht mit mangelndem Wissen herausreden.
Arzthaftung; Schmerzensgeldbemessung bei schwerstgeschädigtem Kind Leitsätze: Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens (der dazu führt, dass das Kind weder jemals selbständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist) jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze
Bei der Lebendorganspende hat der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Situation des in der Regel persönlich nahestehenden Spenders in §§5,8 Transplantationsgesetzes besondere Anforderungen an die Aufklärung des Spenders formuliert. Während der Arzt sich im Rahmen der unzureichenden Aufklärung bei medizinisch indizierten Operationen damit verteidigen kann, dass der Patient ohnehin in die OP eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung) , wurde den Transplantationszentren dieser Verteidigungsansatz durch Urteil des BGH vom 29.01.2019 VI ZR 495/16) bei Organstransplantationen abgeschnitten. Begründet wird dies der Schutzrichtung des § 8 TPG.
Ist eine sichere Identifizierung der richtigen Punktionsstelle nicht gewährleistet bzw. ist nicht auszuschließen, dass die gewünschte und sichere Punktionsstelle um mehr als einen Zwischenwirbelraum verfehlt wird, kann und darf die Spinalanästhesie nicht gesetzt werden.
Ein Arzt ist zwar verpflichtet, umfassend über das Risiko der Beschädigung eines Brustimplantats im Rahmen einer Schönheitsoperation aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass das Brustimplantat bei einer späteren Explantation beschädigt wird.
Das OLG Koblenz hat es als groben ärztlichen Behandlungsfehler gewertet, wenn der Hausarzt nicht sicherstellt, dass ein Laborbefund sowie die in der Praxis erhobenen Blutsenkungsgeschwindigkeit auch ohne Patientenkontakt vom Arzt ausgewertet und – falls erforderlich – nach Kontaktaufnahme zum Patienten mit diesem besprochen werden.
Die Leitsätze im Einzelnen:
Das OLG München hat 2017 einen Mann zu 71.000 € Schmerzensgeld verurteilt, da er seine 60jährige Freundin über die Durchführung eines HIV Tests getäuscht hat und diese infolge des Geschlechtsverkehrs infiziert hat. Die Frau hatte zuvor von dem Mann die Durchführung eines HIV Tests verlangt, da dessen ehemalige Partnerin an dem Virus gestorben war. Der Mann belog sie aber über seine Infektion, steckt sie schließlich an und muss nun nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom Mittwoch zahlen. Die Richter sprachen der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 71.000 Euro zu (Urt. v. 08.02.2017, Az.: 20 U 2486).
Jeder der sich mit dem Thema „Arzthaftung“ – ob als Laie oder als Jurist – auseinandersetzt begegnet recht schnell dem „groben Behandlungsfehler“. Aufgrund seiner Einbettung im Bereich der Beweislast kommt dem Begriff im Verfahren auch durchaus entscheidende Bedeutung zu. Das Thema „Beweis“ ist die Schlüsselstelle fast jeden Arzthaftungsverfahrens. Der Patient muss – kurz gefasst – beweisen, dass a) ein Behandlungsfehler vorliegt und b) dieser Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat. Allein auf den Teil b) bezieht sich die mit dem „groben Behandlungsfehler“ verbundene Umkehr der Beweislast. Im Verfahren bedeutet diese Umkehr der Beweislast, dass der Patient nicht mehr beweisen muss, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, sondern umgekehrt der Arzt beweisen muss, dass der Behandlungsfehler nicht zu dem vom Patienten (Kläger) geltend gemachten Schaden geführt hat. An dieser Stelle darf aber keinesfalls verkannt werden, dass der Patient nach wie vor dafür beweisbelastet ist, dass der geltend gemachte Behandlungsfehler überhaupt vorliegt und zudem „grob“ im Sinne der Rechtsprechung ist. Anderenfalls verbleibt es eben bei der üblichen Beweislastverteilung.
Die Niere filtert Giftstoffe aus dem Blut und bildet das „Klärwerk des Menschen“. Sie filtert Giftstoffe aus dem Blut und leitet sie dem Harn zu. Sie reguliert aber auch den Wasserhaushalt und die Säure/Base Balance im Körper. Der pH-Wert des menschlichen Blutes muss konstant bei 7,4 liegen. Viel Toleranz besteht da nicht. Fällt der ph Wert auf weniger als 7,0, spricht man von einer Azidose (Übersäuerung des Blutes). Steigt er über 7,8, spricht man von einer Alkalose. Beide Zustände sind potentiell lebensbedrohlich.
Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des OLG hat einer Frau ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zuerkannt nachdem deren Operationswunde mit einem Putzmittel ausgespült wurde.
Die Klägerin hatte sich zur Behandlung in eine städtische Klinik begeben um dort Abszesse an der linken Brust behandeln zu lassen. Die OP Wunde war sodann mit einem Putzmittel ausgewaschen worden, welches in ähnlichen Flaschen geliefert wird wie das Mittel zur Wundbehandlung. Die Patientin erlitt dadurch Verätzungen, die Wundheilung verzögerte sich erheblich und sie litt für mehrere Stunden unter erheblichen Schmerzen.