Medizinrecht – Arzthaftung / Pflegerecht
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16) hat entschieden, dass bei grober Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags eine Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Vertragspartners eingreift.