Der Blogbeitrag „Haftung für Impfschäden“ befasst sich aus aktuellem Anlass umfassend mit den Ansprüchen von Impfgeschädigten. Zunächst ist eine Leitentscheidung des EuGH aus dem Jahr 2017 zur Herstellerhaftung vorangestellt. Sie befasst sich streng genommen nur mit der Beweislast des Geschädigten. Diese ist allerdings in der Regel „Dreh – und Angelpunkt“ Verfahren gegen die Hersteller von Arzneimitteln. In der Regel sind die Anwendung des betreffenden Arzneimittels, die Herstellereigenschaft sowie der Schaden als solcher unstreitig. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 60 Infektionsschutzgesetz für die Frage, ob eine „Empfehlung“ vorliegt.
Abzuwarten bleibt, wie die Gerichte das Hin und Her bezüglich der Impfstoffe von „Johnson & Johnson“ sowie „Astrazeneka“ beurteilen.