Medizinrecht – Arzthaftung
Oberlandesgericht Köln, 5 U 126/18
Oberlandesgericht Köln vom 13.05.2020
Aktenzeichen:5 U 126/18
Das OLG Köln hatte hier eine etwas ungewöhnliche Fallgestaltung zu entscheiden. Die Behandlung erfolgte vorliegend in der Privatwohnung einer nicht approbierten Person, der von einem (zugelassenen) Arzt als dessen Stellvertreter benannt wurde. Kurz gefasst stellt das OLG Köln dazu folgendes fest: