Das OLG Frankfurt äußert sich in der Entscheidung zu zentralen Fragen des Arzthaftungsrechts.
Zum Einen befasst es sich noch einmal mit der Abgrenzung von Diagnose – und Befunderhebrungsfehler. Die Abgrenzung ist zentral für das Arzthaftungsverfahren, da bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers gemäß § 630h Abs.5 BGB die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Verletzung der Gesundheit vermutet wird. Die Frage nach dem kausalen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen ist einer der Knackpunkte des Arzthaftungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass der Patient nicht nur den Behandlungsfehler als solchen sondern auch dessen Konnex zur eingetretenen Gesundheitsschädigung beweisen muss. Ein oft schwierig zu führender Beweis, von dem der Gesetzgeber den Patienten in Fällen des Befunderhebungsfehlers entlastet hat.