Medizinstrafrecht: Informationen über das „Wie“ der Abtreibung bleiben als Werbung strafbar
Strafbare Werbung einer Ärztin für Schwangerschaftsabbrüche
Informationen über das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs bleiben weiterhin als Werbung im Sinne des § 219a StGB strafbar. Angesichts des Falls, der auch in den Medien wiederholt breiten Widerhall gefunden hat, sei neben diesem Befund auch noch auf die verfassungsrechtliche Ausgangslage hingewiesen. Nicht nur dem bereits geborenen Menschen gebührt der Schutz der Verfassung, sondern auch bereits dem „werdenden Leben“.