Schmerzensgeld und Schadensersatz in der Altenpflege
Dieses Übersichtsskript entstand im Rahmen meiner Tätigkeit als Dozent für das Recht der Altenpflege an der Königsberger Diakonie.
Inhaltsverzeichnis
II. Wer macht Ansprüche geltend?
- Wer haftet gegenüber dem Anspruchsberechtigten?
- Haftung des Heims (Heimträgers) aus vertraglicher Verpflichtung
- Haftung weiterer Beteiligter
IV. Die geschützten Rechte des Pflegebedürftigen
V. Schuld: Fahrlässigkeit / Vorsatz
VI. Rechtswidrigkeit/Ohne Rechtfertigung
- Obhuts- / Verkehrssicherungspflichten
- Organisationsverschulden
- Sturzschäden
- Lagerungsfehler: Dekubiti
- Ärztlichen Anordnungen
- Grundsätzliches
- Haftung des Arztes: Anordnungsverantwortung
- Haftung der Pflegekraft: Durchführungsverantwortung
- Dokumentation
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Interessanter Fall für Heime zum Abschluss
I. Grundsätzliches
Wie auch sonst im Leben ist man als Altenpflege(hilfs)kraft für das eigene Handeln gegenüber Dritten verantwortlich. Im Arbeitsleben liegen dieser Verantwortung eine Reihe rechtlicher Verpflichtungen zugrunde, die auf verschiedenen Ebenen Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies gilt insbesondere, wenn durch fehlerhaftes Handeln Schäden am Mensch verursacht werden. Die Folgen können zivilrechtlicher, strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und/oder berufsrechtlicher Natur sein.
Das gesamte Haftungsrecht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen den Freiheitsgrundrechten der Bewohner/Pflegebedürftigen und deren Sicherungsbedürfnissen. Sowohl ein Zuviel als auch ein Zuwenig an Sicherungsmaßnahmen können sich haftungsbegründend auswirken. Soweit die Handlungsspielräume der durch die Pflegekräfte überschritten werden und dies zu Schaden an der Gesundheit oder dem Eigentum der pflegebedürftigen kann dies zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen.
Im vorliegenden Abschnitt werden zunächst Fragen zu Schadensersatz & Schmerzensgeld diskutiert, also der Bereich der zivilrechtlichen Haftung. Der strafrechtlichen Haftung ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Dort geht es um die Frage, an welche Verhaltensweisen unter welchen Umständen strafrechtliche Sanktionen (Geld-/Freiheitsstrafe/Berufsverbot) an fehlerhaftes Verhalten geknüpft werden. Während strafrechtliche Sanktionen stets eine Person betreffen, können zivilrechtliche Haftungsansprüche stets auch gegen die handelnden Unternehmen geltend gemacht werden.
II. Wer macht Ansprüche geltend ?
Soweit Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht kommen, können diese natürlich durch den Pflegebedürftigen geltend gemacht werde. Gerade im Bereich der Altenpflege kommt es häufig auch zu Stürzen oder anderen Schadensereignissen, die zu erheblichen Schäden bei den Pflegebedürftigen führen. Der Pflegebedürftige hat dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung die von seiner Krankenkasse bezahlt werden muss. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Pflegebedürftigen sind die Aufwendungen der Krankenkasse für die Heilbehandlung in der Regel sehr hoch. Soweit das Schadensereignis auf einen Fehler des Pflegeheims zurück zu führen ist, hat die Krankenkasse dann einen Anspruch auf der von ihr gezahlten Heilbehandlungskosten gegen das Heim oder andere haftende Personen.
III. Wer haftet gegenüber dem Anspruchsberechtigten?
A. Haftung des Heims (Heimträgers) aus vertraglicher Verpflichtung
Der Pflegebedürftige schließt mit dem Wohnheim vor seinem Einzug einen Vertrag mit dem Pflegeheim oder dem ambulanten Pflegedienst ab. Dieser Vertrag begründet für das Heim eine Reihe von Schutz – und Obhutspflichten gegenüber dem Pflegebedürftigen. Der Maßstab für die vertraglichen Verpflichtungen ergibt sich dabei bereits aus § 11 SGB XI. Nach der Vorschrift schuldet der Pflegedienst dem Pflegbedürftigen eine Versorgung und Betreuung gemäß dem allgemein anerkannten Stand medizinisch – pflegerischer Erkenntnisse.
Ein Verstoß gegen diese vertraglichen Pflichten begründet für den Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn der Pflegebedürftige durch einen Verstoß gegen die Pflege gemäß diesem Standard einen Schaden erleidet. Das Heim bzw. der Heimträger haften daher bei schuldhaften Verstößen gegen vertragliche Pflichten gegenüber dem Bewohner, § 280 Abs.1 BGB. Freilich kann das „Heim“ oder „der Pflegedienst“ selbst gar nicht handeln. Diese „juristischen Personen“ handeln durch die bei ihnen angestellten Personen. Deren Handlungen werden dem Heim oder Pflegedienst zugerechnet, § 278 BGB.
B. Haftung der Altenpflegekraft
Die Altenpflegekraft oder andere Beschäftigte des Heims haben hingegen keine vertraglichen Beziehungen zu dem Pflegebedürftigen. Sie haften gegenüber dem Pflegebedürftigen aber „aus Delikt“ gemäß § 823 BGB. Dieser auch „unerlaubte Handlung“ genannte Haftungsgrund setzt ebenso wie die vertragliche Haftung eine schuldhafte Verletzung der Rechte des Pflegebedürftigen voraus. Die Voraussetzungen der „deliktischen Haftung“ sind die selben wie die der vertraglichen Haftung, so dass im weiteren Verlauf des Skripts nicht zwischen beiden Haftungsformen differenziert wird.
Die Frage, ob deliktische oder vertragliche Haftung vorliegt ist nur ein einem gerichtlichen Verfahren von Belang. Hintergrund ist, dass bei der vertraglichen Haftung das Verschulden (Fahrlässigkeit/Vorsatz) des Vertragspartners (hier: Heim/Pflegedienst) im gerichtlichen Verfahren vermutet wird. Bei Ansprüchen aus deliktischer Haftung muss der Anspruchsteller (also der Pflegebedürftige oder die Kasse) das Verschulden nachweisen.
C. Haftung weiterer Beteiligter
Neben der Pflegekraft und dem Heim(träger) haften auch noch die weiteren an der Pflege Beteiligten wenn sie den jeweiligen Pflichten ihres Aufgabenbereichs nicht genügen. So trifft die Pflegedienstleitung ein Auswahlverschulden gemäß § 831 BGB, wenn sie für die anstehenden Aufgaben eine unqualifizierte Kraft wählen und dies zu einem Schaden bei dem Pflegebedürftigen führt.
Der im Pflegeheim tätige aber selbstständige Arzt hat einen eigenen Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Bewohner. Der Arzt haftet daher aus Vertrag für eigene Fehler. Soweit er Aufgaben auf Pflegekräfte übertragt kann ihn – wie WBL/PDL – ein Auswahlverschulden treffen. Ein Verschulden trifft den Arzt auch, wenn er der ausführenden Kraft fehlerhafte Durchführungsanweisungen gibt. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn der Arzt die Instruktionen ordnungsgemäß gegeben hat, die ausführende Kraft diese aber nicht ordnungsgemäß durchführt.
Potentiell haftende Personen:
- Altenpflegekräfte
- Ärzte/andere Therapeuten
- Qualitäts-/Hygienebeauftragte
- Wundmanager
- Produkthersteller
D. Gesamtschuldnerische Haftung
In der Regel wird sich der Geschädigte wegen seines Schadensersatzes sowohl an das Heim wenden als auch an die handelnden Personen. Sind sowohl das Heim (bzw. dessen Träger) in der Pflicht, dem Pflegebedürftigen den Schaden zu ersetzen, so liegt ein Fall der „Gesamtschuldnerschaft“ vor. „Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass das Heim und die weiteren haftenden Personen jeder für sich alleine verpflichtet sind, dem Geschädigten den Schaden voll zu ersetzen. Allerdings darf der Geschädigte die Leistung nur einmal verlangen. Soweit der Pflegebedürftige (oder die zuständige Krankenkasse) daher den Ersatz seines Schadens von einer Partei (etwa vom Heimträger) erhält kann er diesen nicht noch einmal zusätzlich von den weiteren Schuldnern verlangen. Im Verhältnis zwischen den Schuldnern entsteht dann ein Ausgleichsanspruch (sog.“Innenregreß“).
Leitsatz: Ein Fall der vertraglichen Haftung liegt vor, wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Leistungserbringer (Pflegeheim/ambulanter Pflegedienst) ein Vertragsverhältnis besteht und der Pflegedienst/das Pflegeheim gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und dadurch einen Schaden verursacht hat (§ 280 Abs.1 BGB). Bei Verletzung von Rechtsgütern außerhalb bestehender vertraglicher Verpflichtungen greift die Haftung wegen unerlaubter Handlungen (§ 823 BGB). Bei fehlerhafter Personalauswahl greift die Haftung aus § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen).
III. Handlung/Unterlassung
Grundsätzlich erfordern sowohl die deliktische als auch die vertragliche Haftung eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter durch aktives Tun (Handeln). Im Bereich der Altenpflege übernehmen allerdings sowohl das Heim als auch die APK die Pflicht, den Heimbewohner vor Schäden zu bewahren. Diese Schutzpflicht wird in der Rechtslehre auch „Garantenpflicht“ genannt. Diese Schutzpflicht besteht etwa auch gegenüber nahen Familienangehörigen. Im Zusammenhang mit der Altenpflege betrifft sie Unterlassungen die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Pflege stehen. Soweit also pflegerische Handlungen erforderlich sind um die Pflegebedürftigen vor Schäden zu bewahren, sind diese vorzunehmen. Werden sie nicht vorgenommen, obwohl sie zu den Pflichten des Pflegenden bzw. des Heims gehören, führt dies ebenso wie eine Handlung zu Schadensersatzansprüchen wie eine Handlung.
Dazu aus der Rechtswissenschaft:
Denn die Behandlerseite übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten nicht nur die Aufgabe der dem medizinischen Standard entsprechenden ärztlichen Behandlung, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2005 – I-8 U 124/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.39). Darüber hinaus hat derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, die Verkehrssicherungspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. etwa Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, 2017, § 823 Rz. 46 m.w.N.).
Beide Zitate sind dem Bereich des Arzthaftungsrechts entnommen. Sie können allerdings ohne Weiteres auf den Bereich der Haftung in der Pflege übertragen werden. Auch die Dokumentationsstandards der Pflege haben ihren rechtlichen Ursprung im Bereich Arzthaftungsrechts.
Die Altenpflegekraft ist natürlich nicht dazu verpflichtet, den Pflegebedürftigen von jeder gesundheitlichen Unvernunft abzuhalten. Das ist ihr weder zumutbar, noch gehört es zu den von der Pflegekraft übernommenen Pflichten. Die Grenze ist wohl dort zu ziehen, wo die Eigenverantwortlichkeit des Pflegebedürftigen beginnt. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, bewegt sich das Haftungsrecht zwischen den Sicherungspflichten der Pflegekräfte und den Freiheitsrechten des Pflegebedürftigen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Gesetz eine vollständige Überwachung der Pflegebedürftigen weder verlangt noch auch nur erlaubt.
Beispiele:
- Fall
Heimbewohner H ist nicht mehr in der Lage, den gemeinsamen Speiseraum der Bewohner aufzusuchen. Dies ist den Pflegekräften auch bekannt. Sie bringen ihm dennoch nichts zu essen. Hier sind die Pflegekräfte bzw. das Heim selbstverständlich dazu verpflichtet, dem Pflegebedürftigen die notwendige Nahrung zur Verfügung zu stellen. Unterlässt sie dies, so sind Haftungsansprüche gegeben.
- Fall
Der ambulant gepflegte P trinkt trotz fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher Probleme regelmäßig größere Mengen an Alkohol und raucht wie ein Schlot. Die Pflegerin spricht ihn darauf an. P gibt sich jedoch uneinsichtig. Er sei schließlich dreimal so alt wie die Pflegekraft und diese habe ihm gar nichts zu sagen. Der Fall ist schon deswegen anders gelagert als der erste, weil der Pflegebedürftige den Alkohol von sich aus zu sich nimmt und auch Warnungen ignoriert. Insoweit sind Schädigungen infolge des Alkoholkonsums oder des Rauchens nur dem Pflegebedürftigen zuzurechnen. Soweit er also Schäden dadurch erleidet, hat weder die APK noch das Heim für die Schäden einzustehen.
IV. Die geschützten Rechte des Pflegebedürftigen
Durch das Haftungsrecht werden sogenannte „absolute Rechtsgüter“ geschützt. Dabei handelt es sich vor allem um Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie „sonstige Rechte“. Ob und unter welchen Umständen der Besitz (Verfügungsgewalt einer Person über eine Sache) zu den geschützten Gütern gehört ist umstritten. In der Regel wird die Frage aber von der Rechtsprechung bejaht.
Zu den „absoluten Rechtsgütern“ zählt auch das sogenannte „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ (APR). Das „ Das APR schützt das Recht am selbstbestimmten „Dasein“ gegen Beeinträchtigungen durch andere. Als solches ist es primär ein Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen der eigenen Person durch andere. Es gewährleistet gegenüber Jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Schutzbereichen des APR:
- Schutz gegen unwahre Behauptungen
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Das Recht am eigenen Namen
- Recht am eigenen Bild (auch:§ 22 KUrhG)
Beispiele:
- Fall:
Eine Altenpflegekraft verschüttet heißen Kaffee auf den Bewohner. Daraufhin wird der Bewohner laut, will aufstehen und die Heimleitung über den Vorgang informieren. Die APK fixiert den Bewohner kurzerhand.
Das löst nicht nur einen Schmerzensgeldanspruch wegen der fahrlässig verursachten Verbrennungen (geschütztes Rechtsgut: Leib & Leben) aus. Wenn die Kleidung des Bewohners bei dem Vorgang geschädigt wird, kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen der beschädigten Kleidung (geschütztes Rechtsgut: Eigentum) in Betracht. Insbesondere ist hier aber auch das Rechtsgut „Freiheit“ betroffen. Der Bewohner hat aus der Verletzung der genannten Rechte einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Anspruch richtet sich sowohl gegen die APK als auch gegen den Träger des Pflegedienstes.
- Fall
Weil die Warze am Kinn des Pflegebedürftigen nach Auffassung der APK so lustig aussieht, fotografiert sie das Gesicht des Bewohners und stellt das Foto in einer WhatsApp zur allgemeinen Belustigung ein.
Vorliegend ist das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Pflegebedürftigen verletzt. Unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht versteht man das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner persönlichen Würde und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es wird aus Art.1 Abs.1 GG (Menschenwürde) sowie Art.2 Abs 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet und sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geschützt. Beachten Sie, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen weiter besteht .
Da Güter wie Eigentum oder Besitz nicht verletzt wurden, kommt hier nur Schadensersatz in Form des Schmerzensgeldes in Betracht.
Leitsatz: Der Pflegebedürftige ist bei der Pflege vor Beeinträchtigungen an Leib, Leben, Eigentum, Besitz, Freiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu schützen.
V. Schuld: Fahrlässigkeit / Vorsatz
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht nur wenn Pflichten zum Schutz des Bewohners schuldhaft verletzt. „Schuldhaft“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Handlung oder Unterlassung nur dann eine Haftung auslöst, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Nur dann ist sie vorwerfbar und kann Haftungsansprüche begründen. Der schuldhafte Verstoß muss sich auf die beruflichen Pflichten der Pflegekraft gegenüber dem Pflegebedürftigen beziehen. Diese hat ihre berufliche Pflichten gemäß dem aktuellen Stand der Pflegewissenschaft zu verrichten. Den aktuellen Stand der Pflegewissenschaft finden Sie unter anderem in den entsprechenden Leitlinien, Lehrbüchern, etc. Auf der Homepage des RKI (Robert – Koch Institut) finden sich etwa die aktuellen Hinweise bezüglich der einzuhaltenden Hygienestandards.
Unter Vorsatz absichtliches Handeln, d.h. Handeln mit Wissen und Wollen. Unter Fahrlässigkeit versteht man das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 BGB. Es werden insoweit drei Grade der Fahrlässigkeit unterschieden. Diese spielen im Rahmen der Höhe der Schadensersatzpflicht oft eine Rolle. Es werden unterschieden:
- Leichte Fahrlässigkeit
- Normale Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit
1. Leichte Fahrlässigkeit
Kurze Unaufmerksamkeit, die jedermann passieren kann.
2. Mittlere/Normale Fahrlässigkeit
Bei normaler ( = mittlerer) Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, ohne dass ihm ein besonders schwerer Vorwurf zu machen ist.
2. Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das „aus objektiver Sicht der tätigen Person bei Anlegung der für sie geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstäbe nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (stRsprBGH)
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit
– Fixierung eines Bewohners ohne ärztliche Anordnung und ohne Durchführung der erforderlichen Kontrollmaßnahmen
– Austrocknen eines Bewohners infolge unzureichender Flüssigkeitszufuhr
– Sturz aus dem Bett während der Körperpflege infolge ungenügender
des Bewohners beim Abwenden der Pflegekraft
Merke: Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Pflegekraft die in der Pflege üblichen Standards durch außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt verletzt. Unterschieden wird zwischen leichter, normaler und grober Fahrlässigkeit. Die Sorgfaltsmaßstäbe sind den aktuellen Standards in der Pflege zu entnehmen.
VI. Rechtswidrigkeit / Ohne Rechtfertigung
Ausnahmsweise kann eigentlich unerlaubtes Handeln erlaubt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Rahmen der Schadensersatzhaftung sind regelmäßig die Einwilligung, die Notwehr und der rechtfertigende Notstand zu beachten. Entsprechende Ausführungen finden Sie im Kapitel „Strafrecht in der Pflege“. Insoweit greift der „Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung“. Die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe sind inhaltlich identisch.
VII. Der Schaden
Soweit materielle Rechtsgüter des Pflegebedürftigen durch den Haftungsfall betroffen sind ist Schadensersatz in der Höhe zu leisten, in der tatsächlich Schaden entsteht. Dies können auch mittelbar verursachte Schäden sein. Entsteht etwa aufgrund einer schädigenden Handlung durch die Pflegekraft ein erhöhter Pflegebedarf in Form von Heil-/Hilfsmitteln oder Umbaukosten im eigenen Haus, so ist dieser Schaden durch den Schädiger zu begleichen.
Für etwa erlitten Schmerzen ist ein Schmerzensgeld zu entrichten. Für eine „schwere Beckenfraktur“ hat das Landgericht hagen in 2004 ein Schmerzensgeld von 20.000 € zugesprochen. Wegen einem mittelschweren Hirntrauma hat das Landgericht Bonn ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 € für angemessen erachtet. Für leichte Verletzungen kann auch schon Schmerzensgeld in Höhe von einigen Hundert EUR ausreichend sein. Maßgeblich ist hier neben der Verletzung die der Geschädigte erlitten hat auch der Grad des Verschuldens (Fahrlässigkeit) die der Schädiger gezeigt hat.
VIII. Vertiefung
- Wohn – & Betreuungsvertrag oder ambulanter Pflegevertrag
Die Betreuungseinrichtungen (Heim) schließt beim Einzug mit dem betreffenden Bewohner gemäß Wohn – und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) einen Vertrag, der das Leben im Heim in allen Hinsichten regelt. Dem Bewohner werden sorgfältige Pflege und Betreuung vertraglich zugesichert.
Verstoßen die Pflegekräfte – auch der WBL/PDL/Heimleitung – gegen die Pflichten aus diesem Vertrag, ist der Vertrag verletzt. Dies mit der Folge, dass das Heim aus Vertragsverletzung haftet.. Die Pflegekräfte stehen in keiner unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dem Bewohner. Ihr Verhalten wird allerdings dem Heim bzw. dessen Träger zugerechnet.
Die Pflegekräfte selbst haftet gegenüber dem Pflegebedürftigen hingegen aus Delikt (§§823ff. BGB). Die Haftung aus Delikt ist gegenüber der vertraglichen wesentlicher schwerer juristisch durchzusetzen, was mit der Beweislastverteilung zusammenhängt. Bei vertraglicher Haftung wird ein Verschulden des Leistungsschuldners (Heim) vermutet. Bei deliktischer Haftung muss das Verschulden des Anspruchsgegners – also hier der Pflegekraft – bewiesen werden. Es gilt nichts anderes, soweit das Heim oder die Pflegekräfte gegen die aus den Landesgesetzen folgenden Verpflichtungen des Heims. Die Landesgesetze regeln die Anforderungen an die Wohn- und Betreuungseinrichtungen. Insbesondere finden sich dort Regelungen zu Fragen der personellen Ausstattung, Anforderungen an die Wohnqualität und die Mitwirkung der Heimbewohner.
B. Obhuts-/Verkehrssicherungspflichten
Obhuts – und Verkehrssicherungspflichten ergeben sich zugunsten des Bewohners aus den vertraglichen geschuldeten Betreuungsleistungen. Diese sind elementare Bestandteile des Wohnvertrages. Die Verträge werden gerade weil der Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen abgeschlossen. Daraus ergeben sich für den Pflegedienst auch Obhutspflichten gegenüber dem Pflegebedürftigen hinsichtlich dessen körperlicher Unversehrtheit. Die Pflichten der Pflegedienste steigen mit der zunehmenden Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen. Bei Änderung des Betreuungsbedarfs ermöglicht das WBVG Betreibern der Pflegedienste auch eine – recht kompliziert ausgestaltete – Erhöhung des Entgelts.
Besondere Obhuts-/Verkehrssicherungspflichten kommen den Heimen bei demenziell erkrankten Bewohnern zu. Die gesteigerten Pflichten treffen sowohl die Pflegekraft als auch Wohnbereichsleitung und die Pflegedienstleitung. Erstere bei ihrer Aufsicht über die entsprechenden Pflegebedürftigen, letztere haben entsprechende Vorkehrungen durch Personalplanung zu treffen. Die betroffenen Bewohner sind umfassend vor Selbstschädigungen durch personelle Maßnahmen sowie durch die bauliche Gestaltung des Pflegeheims zu schützen.
Umfang und Grenzen der Aufsichtspflicht: Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach der Vorhersehbarkeit des selbstschädigenden Verhaltens. Dabei ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Verhaltens sondern auch die Schwere etwaiger Folgen des selbstschädigenden Handelns sind zu beachten. Dazu der Bundesgerichtshof:: „Das Ausmaß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen durch den Aufsichtsbedürftigen zu verhindern.“.
Diese Pflichten haben aber natürlich auch ihre Grenzen: Bereits § 2 Abs.1 S.1 SGB XI bestimmt, dass es Ziel der Pflegeversicherung sei, dem Pflegebedürftigen in größtmöglicher Selbstbestimmung zu leben. Dies wird inhaltsgleich wiederholt durch § 1 Abs.1 Nr.1 HPBG. Die Überwachungs – und Obhutspflichten sind daher begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen personellen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004,S.618; LG Essen VersR 2004, S.893). Maßstab muss das für die Pflegebewohner Erforderliche und das für das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu bewahren und zu fördern sind (ständige Rechtsprechung).
Insbesondere bei „konkreten Gefährdungssituationen“, also Sachlagen bei denen ein körperlicher Schaden besonders naheliegend erscheint sind die Aufsichtspflichten gesteigert (eingehend: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. V. 13.04.2012 – 17 U 28/11). In dem entschiedenen Fall war eine adipöse, unter COPD leidende und kaum gehfähige Bewohnerin bei einem Toilettengang gestürzt. Begleitet wurde sie nur durch eine etwa 57 kg schwere Pflegehilfskraft, die ihr nicht ausreichend Halt bieten konnte. Die 97 kg schwere und an Demenz leidende Bewohnerin stürzte daraufhin und zog sich eine distale Fraktur des Femurs zu. Sie wurde ambulant und stationär ärztlich behandelt, wobei Behandlungskosten in Höhe von etwa 6.000 € entstanden. Geklagt hatte – wie so oft in diesen Fällen – die Krankenkasse. Bei nur geringfügig anderer Sachverhaltskonstellation hat das OLG Hamm anders entschieden. Dort war ebenfalls eine Bewohnerin bei einem Toilettengang gestürzt. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des OLG Schleswig – Holstein zugrunde lag, hatte die Bewohnerin aber eine angebotene Hilfe beim Toilettengang abgelehnt. In diesem Falle könne dem Heim kein Verschulden angelastet werden (OLG Hamm, 02. Dezember 2014, Az: 26 U 13/14).
Merke: Eine Totalkontrolle und Überwachung der Bewohner ist von Rechts wegen weder gefordert noch auch nur erwünscht. Es kann und soll nicht jede mögliche Gefahrenquelle für Pflegebedürftige ausgeschlossen werden. Haftungsansprüche können daher nur dort begründet sein, wo Kontroll-/Hilfsmaßnahmen aufgrund hinreichender Hinweise auf eine Gefahr für den Bewohner erforderlich erscheinen und der Verstoß gegen die Sicherungspflichten zu einem Schaden führt. (dazu das bereits zitierte Urteil des OLG Schleswig Holstein: „konkrete Gefahrensituation“).
C. Organisationsverschulden
Das sogenannte „Organisationsverschulden“ ist ein Unterfall der Verkehrssicherungspflichten. Pflegeheime haben die Versorgung der Pflegebedürftigen so zu organisieren, dass stets der geltende Standard eingehalten wird. Dazu gehören insbesondere auch die länderspezifischen Anforderungen an die personelle Ausstattung.
Dazu das BayOLG: Die unzureichende organisatorische und personelle Ausstattung und damit verbundene Gesichtspunkte rechtfertigen keine Eingriffe in die Grundrechte und damit auch nicht die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen (Bay OLG FamRZ 1994,S.1617). Dies schließt den Einsatz von Fixierungen und sedierenden Maßnahmen zur Erleichterung der Pflege oder wegen Personalmangels aus.
Merke: Die Heimleitung hat die Einrichtung so zu organisieren, dass eine Gefährdung der Heimbewohner nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere auch die personelle Ausstattung aber auch die Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln. Ergänzend müssen Anweisungen ergehen, wie mit Notfällen in der medizinischen Versorgung umzugehen ist.
D. Sturzschäden
Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Pflegebedürftigen sind Sturzschäden in Altenpflegeheimen in Altenpflegeheimen regelmäßig anzutreffen. Insbesondere steigt die individuelle Wahrscheinlichkeit eines Sturzes natürlich mit Demenz, Muskelschwäche und Desorientierung. Dabei ist der Beinbruch die häufigste Folge eines Sturzes. Daneben können Stürze aber natürlich auch andere unmittelbar lebensbedrohlich wie ein Schädel – Hirntrauma führen.
Grundsätzlich gilt: Bewegt der Heimbewohner sich aus eigener Kraft und eigener Veranlassung haftet das Heim bzw. die zuständige Pflegekraft nicht. Etwas anderes gilt, wenn eine pflichtwidrige Unterlassung vorliegt. War also ein Handeln geboten um den Pflegebedürftigen zu versorgen oder an einer Fortbewegung zu hindern kann ein Haftungsanspruch gegeben sein. Hier ist nach der Rechtsprechung das entscheidende Kriterium, ob die Sturzgefahr vorhersehbar war.
Insbesondere können Sicherungsmaßnahmen nicht gegen den expliziten Willen der Betroffenen angeordnet werden. Sollte also ein sturzgefährdeter Bewohner völlig uneinsichtig sein, so ist nach bestehenden Möglichkeiten auf den Bewohner einzuwirken. Sei dies durch Gespräche mit der Pflegekraft selbst, der WBL oder durch Verwandte. Darüber hinaus kommen Maßnahmen im Bereich der Gestaltung des Wohnraums sowie Sturzhosen in Betracht, Anti – Rutsch Strümpfe Lichtschranken, sowie eine Tieferlegung des Bettes als Schutzmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Insbesondere im Hinblick auf die tiefergelegten Betten sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese – wohl zutreffend – bereits als FEM qualifiziert werden.
In fast allen Fällen, in denen es zu einer Verurteilung zum Schadensersatz kam, geschah dies auf Grundlage des sogenannten „vollbeherrschbaren Herrschafts – und Organisationsbereichs“ der Einrichtung. Es bestand also eine bereits zuvor absehbare konkrete Gefahrenlage, die durch Personaleinsatz o.ä. kontrollierbar gewesen wäre. Hier lässt sich erkennen, dass die Grundsätze der Arzthaftung praktisch nahtlos auf die Haftung der Altenpflegeheime übertragen wurde. Hier wie dort gilt, dass das Risiko der Erkrankung der Patient trägt, aber eine Haftung des Behandlers (Pflegeheims) dann angenommen wird, wenn die weiteren Schäden sicher vermeidbar gewesen wären, da der Behandler die volle Kontrolle über das realisierte Risiko hatte.
E. Lagerungsfehler: Dekubiti
Neben dem Sturzgeschehen sind Dekubiti die häufigste Quelle von Schadensersatzklagen gegen Altenpflegeheime. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst bei Schwerkranken Dekubiti vermeidbar sind (OLG Köln, NJW RR 2000,S.1267). Dekubiti können nach dieser Rechtsprechung durch häufige Umlagerungen, durch Eincremen oder/und durch Einsatz von Spezialbetten oder Kissen praktisch immer vermieden werden. In einem Urteil aus 2007 ist das OLG Köln davon abgerückt,. Dort wird festgehalten, dass das Entstehen eines Dekubitus auch schicksalhaft sein könne, dies insbesondere bei Hochrisikopatienten (OLG Köln 5 U 87/07).
F. Ärztlichen Anordnungen
1. Grundsätzliches
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass stationäre Pflegeeinrichtungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI verpflichtet sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen. Selbstverständlich sind sie auch dabei an den medizinisch-pflegerischen Standard gebunden (§ 11 SGB XI). Um dies zu gewährleisten arbeiten die Pflegeeinrichtungen oft mit niedergelassenen Ärzten zusammen, die die Einrichtung regelmäßig oder im Bedarfsfall aufsuchen.
Die Ärzte bleiben jedoch selbstständig und in eigener Verantwortung gegenüber dem Patienten (Pflegebedürftigen) tätig. Schon aus ökonomischen Gründen heraus erfolgt jedoch oftmals eine Delegation (Übertragung) der Behandlungspflege auf nicht – ärztliches Personal. In der Arztpraxis an die Helferinnen, in der Pflegeeinrichtung an die Pflegekräfte. Unter diesen Umständen ergibt sich haftungsrechtlich die Frage, ob für eine fehlerhafte Behandlungspflege der Arzt oder das Heim bzw. die Pflegekraft haftet.
2. Haftung des Arztes: Anordnungsverantwortung
Insoweit ist zunächst zu fragen, ob die fragliche Maßnahme überhaupt übertragen werden darf. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Arzt selbst dann, wenn er die Aufgabe delegiert hat und dabei ein Fehler passiert. Handelt es sich aber um eine delegationsfähige Aufgabe, entscheidet sich die Frage nach der Haftung danach, ob der Fehler dem Bereich der (ärztlichen) Anordnungsverantwortung oder der (pflegerischen) Durchführungsverantwortung zuzurechnen ist.
Der zwischen Arzt und Patient geschlossene Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 613 BGB. Daraus folgt zunächst, dass der Arzt die Behandlung persönlich vorzunehmen hat. Bereits das Reichsgericht hat 1923 entschieden, dass der Arzt Behandlungsmaßnahmen unter bestimmten Umständen auch an nicht – ärztliches Personal delegieren darf. Vorausgesetzt wurde und wird jedoch, dass die fragliche Tätigkeit nicht eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten des Arztes voraussetzt.
Dem folgte auch der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1975. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Aufgrund der Vielzahl behandlungspflegerischer Aufgaben in der Pflege bietet es sich eine Negativabgrenzung an.
Nach dem BMÄ 2013 (Bundesmantelvertrag Ärzte) sind folgende Leistungen
nicht delegationsfähig:
- Anamnese
- Indikationsstellung
- Untersuchung des Patienten
- Diagnose
- Aufklärung/Beratung des Patienten
- Therapieentscheidung
Zu beachten ist auch, dass der Pflegebedürftige mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden sein muss und dass der Arzt in keiner vertraglichen Beziehung zu der ausführenden Pflegekraft steht. Die Pflegekraft wird daher streng genommen aufgrund der Weisung der Einrichtungsleitung tätig. In der Praxis bietet es sich alternativ an, dass der Arzt und Heim in einem Arbeitsvertrag regeln, welche Leistungen delegiert werden sollen und welche Qualifikation das entsprechende Personal haben muss damit die Delegation vorgenommen werden kann.
Unabhängig davon trägt der Arzt die sogenannte Anordnungsverantwortung. Er hat daher folgende Aspekte sicher zu stellen:
– Ordnungsgemäße Auswahl der ausführenden Pflegekraft
– Ordnungsgemäße Instruktion der ausführenden Pflegekraft
– Ordnungsgemäße Überwachung der ausführenden Pflegekraft
Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Auswahl ist in der Regel die formelle Qualifikation der Pflegekraft entscheidend. Namentlich entscheidet die Rechtsprechung regelmäßig gemäß der Ausbildungsordnung, ob eine Aufgabe gerade auf diese Pflegekraft delegierbar war oder nicht. Möglich ist allerdings auch eine Qualifikation über entsprechende Erfahrung und Fortbildung. Schüler der Altenpflege kommen grundsätzlich erst nach dem ersten Ausbildungsjahr und dem Nachweis mindestens ausreichender Leistung als ausführende Pflegekraft in Betracht.
Allerdings kann der Arzt sich nicht allein auf die formelle Qualifikation verlassen. Grundsätzlich hat der Arzt insbesondere bei der erstmaligen Übertragung einer ärztlichen Aufgabe an eine Pflegekraft davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich für die Aufgabe qualifiziert ist. Insbesondere in diesen Fällen greift auch eine entsprechende Überwachungspflicht des Arztes. Dabei gilt, dass mit zunehmender Schwierigkeit der Behandlungsmaßnahme und steigendem Risiko für den Patienten auch die Überwachungspflichten des Delegierenden steigen. Hierbei ist auch das Krankheitsbild des Pflegebedürftigen zu beachten. Ist dieser schwer erkrankt kann es bereits unzulässig sein, die Behandlungsmaßnahme überhaupt zu delegieren. Verfügt die Pflegekraft allerdings über ausreichende Erfahrung und ist die Behandlung auch nicht durch besondere Komplexität oder durch hohes Risiko für den Patienten gekennzeichnet, so reichen stichprobenartige Kontrollen aus. Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass der Arzt nicht jede Einzelmaßnahme des nachgeordneten Personals prüfen kann und muss. Zu beachten ist noch, dass eine „Vorwegdelegation“ etwa dahingehend, dass eine bestimmte Altenpflegerin nunmehr sämtliche Injektionen vornehmen soll ist unzulässig. Dies insbesondere dann, wenn sie ohne Bezug zum konkreten Patienten geschieht.
Die Instruktion muss präzise sein. Es dürfen bei der Pflegekraft keine Unklarheiten verbleiben. Bei der Verordnung von Medikamenten muss der Pflegekraft klar sein, wer, wann und in welcher Menge das verordnete Medikament dem Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stellen ist.
3.Haftung der Pflegekraft: Durchführungsverantwortung
Die ausführende Kraft trifft dann die Durchführungsverantwortung. Sie muss
- prüfen, ob ihre formale und tatsächliche Qualifikation für die delegierte Aufgabe ausreicht
- die Anordnung selbst prüfen
- die Anordnung instruktionsgemäß durchführen
Grundsätzlich sind die Anordnungen des Artes bindend, wenn entsprechende Anweisungen durch die Vorgesetzten bestehen. Der Arzt selbst ist nicht weisungsbefugt gegenüber der Pflegekraft. Es muss daher eine entsprechende Anordnung des/der Vorgesetzten vorliegen.
Kommt die Pflegekraft allerdings zu der Auffassung, dass sie für die Aufgabe nicht hinreichend qualifiziert ist, so muss sie diese dem Delegierenden unverzüglich mitteilen. Erhält dieser die Anordnung dennoch aufrecht, so ist der nächste Vorgesetzte einzuschalten (Remonstrationspflicht).
Übernimmt die Pflegekraft eine ärztlich angeordnete Maßnahme, obwohl sie weiß, dass sie nicht hinreichend qualifiziert ist, so kann sie gegebenenfalls aus „Übernahmeverschulden“ haften. Die Pflegekraft trifft daher eine Pflicht zur Ablehnung der Maßnahme-
Diese Ablehnungspflicht trifft allerdings auf Notfälle nicht zu; hier ist die Pflegekraft zur Durchführung verpflichtet. Zu beachten ist auch, dass die Pflegekraft die Maßnahme nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass sie überlastet sei. In diesen Fällen muss sie tendenziell unwichtigere Aufgaben in reduziertem Maße ausführen. Insgesamt sei jedoch geraten, auch Überlastungsfälle bei der Dienstleitung anzuzeigen.
Die Remonstrationspflicht gilt auch, wenn die Pflegekraft der Meinung ist, dass die Anordnung in medizinischer Hinsicht fehlerhaft ist. Auch hier muss zunächst der Delegierende auf die Bedenken hingewiesen werden. Hält der Delegierende die Anordnung trotz der Bedenken aufrecht und gelingt es ihm nicht, die Bedenken der Pflegekraft auszuräumen, so muss sie auch hier den Vorgesetzten informieren.
G. Dokumentation
Zentrales Element für die Qualitätssicherung und der Haftung ist die Dokumentation. Da vorliegend die Frage der Dokumentation vor allem im Zusammenhang mit der Haftung besprochen wird, sei vorab angemerkt, dass das Ziel der pflegerischen Dokumentation nicht die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist. Vielmehr soll die Pflegedokumentation primär die Qualität der pflegerischen Versorgung sichern (Pflege – & Therapiesicherung). Adressat der Dokumentation ist nicht der Pflegebedürftige, nicht der Anwalt oder der Richter. Adressat sind weitere mit der Pflege der Person beauftragte Pflegekräfte. Sie richtet sich nach Pflege, Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen. Die Dokumentation muss für andere Pflegekräfte ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich sein.
Auch Abkürzungen sind zulässig, wenn sie gemeingebräuchlich sind. Der BGH hat entschieden, dass die Zeichnung von Hasenohren zulässig ist, wenn die entsprechende OP in der sogenannten „Häschenstellung“ ausreichend ist. Die Dokumentation ist schon aufgrund des üblichen Schichtbetriebs sowie der Arbeitsteilung erforderlich um eine hinreichende Qualität sicher zu stellen (Qualitätssicherungsfunktion).
Zu dokumentieren ist alles, was aus pflegerischer Sicht erforderlich ist. Sollte nicht besonderer Anlass dazu bestehen, ist eine Dokumentation der Versorgungspflege daher verzichtbar. Selbstverständlichkeiten sind nicht zu dokumentieren. Etwas anderes gilt natürlich für die Behandlungspflege. So sind die Gabe von Medikamenten, die Vornahme einer Injektion, das Wechseln eines ZVK oder die Stomabehandlung stets zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass der Arzt eine Pflicht zur Gegenzeichnung hat. Neben Art, Durchführung und Zeitraum der Dokumentation sind die getroffenen Maßnahmen sind daher die zeitnahe Unterzeichnung durch die Pflegekraft und die Gegenzeichnung durch den Arzt vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Fertigung einer Dokumentation vor Durchführung der Maßnahmen unzulässig ist. Ergänzende und berichtigende Einträge zu bereits vorgenommenen Einträgen sind hingegen zulässig, wenn sie als solche gekennzeichnet werden.
Der Umfang der Dokumentationspflicht steigt gerade mit der Abweichung vom Normalfall. Je problematischer und atypischer eine Situation ist, umso ausführlicher sollte die Situation und die getroffenen Maßnahmen beschrieben werden. Soweit Fotodokumentationen stattfinden, ist das Einverständnis des Bewohners einzuholen. Die Dokumentation soll darüber hinaus hinreichend präzise ein. Die Bemerkung, dass der Patient an Schmerzen leidet führt die Pflegekraft der nächsten Schicht nicht weiter. Vielmehr sind Ort, Anlass und Intensität der Schmerzen zu dokumentieren.
Sollte die Dokumentation unvollständig sein, so ist die allein natürlich keine Grundlage für eine Haftung. Allerdings gilt in der Rspr: „Was nicht dokumentiert ist, ist nicht durchgeführt.“. Wird also nicht dokumentiert, dass der Bewohner ein Hochrisikopatient etwa im Hinblick auf die Bildung von Dekubiti ist, geht die Rspr davon aus, dass das Heim dies nicht erkannt hat. Bilden sich in dieser Situation Dekubiti beim Pflegebedürftigen so hätte das Heim zu beweisen, dass die erforderlichen Gegenmaßnahmen trotz fehlender Dokumentation getroffen wurden. Das ist etwa durch Zeugenbeweis möglich. Es dürfte den Pflegekräften allerdings schwerfallen, sich an jede aktivierende Maßnahme oder Umlagerung des Pflegebedürftigen zu erinnern. Dies auch, weil entsprechende Verhandlungen erst Jahre nach den Vorfällen stattfinden..
Je nach Gericht und dem Grad des Dokumentationsmangels führen Mängel in der Dokumentation zu Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass der Dokumentation auch eine Beweissicherungsfunktion zukommt.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeugenbeweis auch von der Klägerseite zur Fehlerhaftigkeit der Dokumentationsmaßnahmen geführt werden kann. In diesem Fall müssten die an der Fälschung beteiligten Personen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Darüber hinaus kontrollieren auch MDK und Heimaufsichtsbehörde die Qualität der Pflege und greifen dabei neben den Gesprächen mit den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften insbesondere auf die pflegerische Dokumentation zurück ( § 11 Abs.1 PrüfRL des GKV Spitzenverbands vom Dezember 2018). Die Dokumentation dient daher auch der Rechenschaftslegung.
H. Freiheitsentziehende Maßnahmen
Im Falle rechtswidriger Unterbringungen oder freiheitsentziehender Maßnahmen kommt sowohl eine strafrechtliche Haftung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Betracht als auch eine Haftung des Heims und der Pflegekraft auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Betracht. Hier sollten alle Beteiligten besonders vorsichtig handeln. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind stets das letzte Mittel das in Betracht gezogen werden sollte.
Zwecks Vermeidung entsprechender Maßnahmen sollte von Anfang an eine ordnungsgemäße Pflegeprozessplanung stattfinden. Hier sind auch Informationen von Angehörigen oft hilfreich. Sie können Rückschlüsse über das Selbstgefährdungspotential geben. Insbesondere kann die Sammlung von Informationen auch Hinweise auf die Ursachen derartigen Verhaltens geben. Ist das Abstellen der Ursache möglich, so ist der entsprechenden Maßnahme der Vorrang vor einer FEM zu geben. Ist die Sammlung der Information unzureichend oder wird die FeM durchgeführt, ohne dass die Ursache erörtert und gegebenenfalls abgestellt wurde, kann dies sowohl strafrechtliche als auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
FEM kommen in folgenden Situationen in Betracht:
– hohem Verletzungsrisiko durch Sturz
– sonstigen Gesundheitsgefahren (Entfernen von Infusionen,etc.)
– aggressives Verhalten oder starker Unruhe; insbesondere, wenn dadurch eine Eigengefährdung des Pflegebedürftigen entsteht
Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der Bewohner auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen gehören unter anderem:
– Das Anbringen von Bettgittern / Bettseitenstützen
– Das Fixieren des Patienten mit Fixiergurten
– Die Unterbringung in abgeschlossenen Zimmern oder in Zimmern, an deren Türen Trickschlösser angebracht sind
– Der Einsatz von Zwangsjacken
– Die Unterbringung in geschlossenen Stationen
– Wegnahme von Rollatoren, Rollstühlen, sonstigen Gehhilfen
Sie sind gesondert zu dokumentieren. Beachten Sie dazu das Hessische Gesetz über Betreuungs – und Pflegeleistungen, § 8. Da es sich um Gefahrenabwehrrecht handelt, sind die Anordnung, Durchführung sowie Dokumentation im jedem Bundesland gesondert geregelt. Allerdings enthalten sämtliche landesrechtliche Regelungen eine entsprechende Dokumentationspflicht.
Zu dokumentieren in diesem Zusammenhang sind insbesondere die Einwilligung soweit vorhanden, die Angabe des Az der Genehmigung des Betreuungsgerichts oder des für die Anordnung Verantwortlichen zu dokumentieren.
I. Interessanter Fall für Heime zum Abschluss
OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2002 – 5 U 1648/01
Leitsätze
- Ohne konkreten Anhalt für eine Gefährdung ist ein Altenpflegeheim nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners in seinem Rollstuhl zu beantragen. Maßgeblich sind insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewonnen werden konnten.
- Hat der Betreuer des Altenheimbewohners in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände einen Antrag auf Fixierung des Betreuten aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt, ist die Leitung des Altenpflegeheims im Regelfall gehalten, diese Entscheidung zu respektieren.
- Was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, muss sich auch bei unverändertem Befund auch der Leitung des Altenheims nicht aufdrängen.
- Dass der zuständige Vormundschaftsrichter die Fixierung von Heimbewohnern auf entsprechenden Antrag „immer“ anordnet, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, wie er nach Auffassung des Regreßgerichts im konkreten Fall hätte entscheiden müssen.
Der Entscheidung des OLG Koblenz liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Bewohnerin die Angewohnheit hatte, sich nachdem sie mit dem Rollstuhl zum Esstisch gefahren wurde zunächst hinzustellen und sodann wieder hinzusetzen. Eines Tages begnügte sie sich nicht damit, am Tisch stehen zu bleiben sondern – dies entgegen jahrelanger Gewohnheit – bewegte sich aus eigener Kraft vom Tisch weg. Dabei kam es zum Sturz.
Das Heim hatte zuvor bei der zuständigen Betreuerin eine Fixierung am Rollstuhl beantragt, aber die Fußstützen entfernt. Die Betreuerin hatte die Fixierung jedoch in Kenntnis der Sachlage abgelehnt. . Die Krankenkasse musste die Behandlungskosten des Sturzes zahlen und erhob Regressklage gegen das Heim und die Betreuerin. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Koblenz lehnten eine Haftung – meiner Auffassung nach zurecht – jedoch ab.
Die Betreuerin habe eine Fixierung aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Dass die Betreute sich regelmäßig noch am Tisch hinstellte sei ein letztes Stück verbliebener Autonomie und im Rahmen des Art.2 Abs.1 GG zu schützen. Dass die Betreute sich nunmehr entgegen jahrelanger Gewohnheit an dem besagten Tag von dem Tisch aus eigener Kraft wegbewegen würde sei nicht vorhersehbar gewesen. Maßgeblich für die Haftung sei aber, was vor dem Unfall geschehen sei.
Weiter aus dem Urteil:
„Der Träger eines Altenheims ist nicht nur zur Betreuung und Versorgung der Heimbewohner verpflichtet. Ihm obliegt deliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der alten Menschen vor einer Schädigung, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims droht. Diese Pflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Einschränkung des Freiheitsrechts (Art.2 Abs.1 GG) und der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG).“.
„Nahezu jeder Unfall lässt sich durch weitergreifende Sicherungsmaßnahmen vermeiden. Ein allumfassender Schutz kann jedoch in derartigen Fällen im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrecht einerseits und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits nicht gewährt werden. Erweist sich die Entscheidung von einer Fixierung abzusehen, im Nachhinein als falsch, ist der durch den Unfall hervorgerufene Schaden des Heimbewohners , aber auch die emotionale Belastung des Pflegepersonals, des verantwortlichen Betreuers und der Pflegeangehörigen nicht weniger gravierend als die finanzielle Belastung der Klägerin.