Medizinrecht / Arzneimittelrecht: Dokumentationspflicht des Tierarzt

Der Doktor, das liebe Vieh und eine Menge Schreibarbeit: Die Dokumentationspflicht des Tierarztes gemäß § 13 TÄHAV

Die aus § 13 TÄHAV resultierende Nachweispflicht des Tierarztes über Erwerb, Prüfung und Verbleib der von ihm eingesetzten Arzneimittel dient gleich mehreren Zwecken. Die Dokumentation dient der Eindämmung von illegalem Handel mit Tierarzneimitteln, der Einhaltung des Vertriebsweges, der Überwachung des Umfangs der eingesetzten Arzneimittel sowie als Behandlungsanweisung für den Tierhalter.

Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tiere sind gemäß § 13 Abs.2 TÄHAV über den normalen Umfang hinaus  Nachweise zu dokumentieren,  insbesondere im Falle der Anwendung, Verschreibung und Abgabe von Antibiotika. Der Grund für die Diagnose und die Umwidmung sowie Details der Entnahme der Probe sind zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass dies seit 2018 nicht nur für Tiere aus dem Lebensmittelbereich sondern auch für Kleintiere gilt. Es empfiehlt sich für Tierärzte übrigens die Dokumentation  elektronisch zu erstellen. Denn aufgrund des Zwecks der Dokumentationspflicht müssen die Belege so gestaltet sein, dass sie für außenstehende Dritte ohne Weiteres nachvollziehbar und  lesbar sind. Eine ordnungsgemäße Dokumentation dient damit letztlich auch dem Tierarzt selbst. Nicht nur kann er später die eigene Behandlung besser nachvollziehen, sondern auch vor behördlichen Maßnahmen schützen. Insoweit wird hier insbesondere für § 2 Abs.1 S.1 AMG hingewiesen, der explizit vorsieht, dass der Tierarzt, der den Betrieb der Hausapotheke gemäß § 67 AMG beim zuständigen Veterinäramt angezeigt hat persönlich dafür Sorge zu tragen hat, dass die Apotheke vorschriftsgemäß betrieben wird. § 2 Abs.1 S.2 AMG macht allerdings deutlich, dass auch jeder andere Tierarzt der beim Betrieb der Apotheke tätig wird sich um die ordnungsgemäße Abwicklung zu verantworten hat.

Richtigkeit & Vollständigkeit der Dokumentation

Die Nachweise sind u.a. unvollständig bzw. nicht richtig

  • Unleserlichkeit der Nachweise
  • unvollständige Angabe über Dosierung, Art, Dauer der Anwendung  der Arzneimttel und dem Grund der Anwendung (Diagnose)
  • fehlerhafte Angabe der Arzneimittelbezeichnung oder der Menge des Arzneimittels
  • fehlerhafte Angabe der Chargenbezeichnung
  • fehlerhafte Dokumentation der Wartezeit

 

Zu den Einzelheiten:

https://www.gesetze-im-internet.de/t_hav/__13.html

Ergänzend sei auf § 13a TÄHAV hingewiesen, der die zulässige Anzahl der Ausfertigungen einer Arzneimittelverschreibung auf ein Original und zwei Doppel beschränkt hingewiesen. Auch dies eine Maßnahme des Gesetzgebers um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen, Björn Weil

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