Medizinrecht Fachanwalt - Schnelle Hilfe von Rechtsanwalt Weil

Arzthaftung, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld & mehr

Strittige Rechtsfragen sind allzu oft mit schwer kalkulierbaren Kosten und Risiken verbunden. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung & Termingarantie innerhalb 24 Stunden.
Medizinrecht Fachanwalt im DAV

Rechtsanwalt Weil bietet als Fachanwalt für Medizinrecht

kompetente Beratung rund um die Themen Arzthaftung, Arzneimittelrecht, Behandlungsfehler, Recht der Zahnarztpraxis, Zahnarzthaftung, Medizinisches Sozialversicherungsrecht, Medizinisches Versicherungsrecht, Personenschaden, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kernkompetenzen im Überblick:

Behandlungsfehler – Grundsätzliches

Rechtlich gesehen besteht zwischen dem Patienten und seinem Arzt ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. Soweit in den § 630a – h BGB keine Sonderregelungen getroffen sind, kann auf die Regelungen zum Dienstvertrag in § 611 BGB zurückgegriffen werden. Da es sich um Dienstvertragsrecht handelt, schuldet der Behandler dem Patienten nicht den Erfolg der Behandlung, aber eine Behandlung gemäß geltendem Facharztstandard. Verstößt der Arzt oder das Krankenhaus gegen die entsprechenden Sorgfaltspflichten, kann dies für den Patienten Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld begründen. Diese durchzusetzen hilft Ihnen ein versierter Medizinrecht Fachanwalt.

Behandlungsfehler in der Chirurgie & Orthopädie

Das Teilgebiet der Medizin, welches sich mit der operativen Behandlung von Krankheiten und Verletzungen beschäftigt, wird als Chirurgie bezeichnet. Innerhalb der Chirurgie wird zwischen Facharztrichtungen unterschieden. Darunter

  • die Allgemeinchirurgie,
  • die Gefäßchirurgie,
  • die Herzchirurgie,
  • die Orthopädie,
  • die Unfallchirurgie
  • sowie die Plastische Chirurgie

Entsprechend der Vielfältigkeit der Chirurgie kommen Behandlungsfehler in zahlreichen verschiedenen Formen vor. Sie reichen von Fehlern bei der OP Planung über mögliche Fehler in der operativen Ausführung bis hin zu Fehlern in der  Nachsorge. Aber auch Koordinationsfehler zwischen einzelnen Abteilungen innerhalb eines Krankenhaues oder Hygienemängel können zu Ansprüchen auf Schadensersatz/Schmerzensgeld führen. Oft übersehen wird auch die Frage, ob der chirurgische Eingriff überhaupt erforderlich, also indiziert, war. machen. Ist ein operativer Eingriff objektiv nicht erforderlich z.B. weil vorrangig konservative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, handelt es sich um einen medizinisch nicht indizierten Eingriff für dessen nachteilige Folgen der Patient zu entschädigen ist.

Besonders fehleranfällig sind Schönheitsoperationen und kosmetische Eingriffe. Dazu gehören  Nasenkorrekturen, Brustvergrößerungen oder und Brustverkleinerungen, Fettabsaugungen, Lidstraffungen, Kinnstraffungen, Facelifts, Eigenfettbehandlungen, Behandlungen mit Botox und Hyaluronsäure sowie bei sogenannten Frischzellenkuren.

Wie jeder andere Arzt schuldet auch der Zahnarzt gemäß  § 630 a Abs. 2 BGB  die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard. Bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich wie bei sonstigen Behandlungsverträgen um einen Dienstvertrag. Ausnahmen bestehen allenfalls bei Herstellung der Prothetik. Unter Umständen kann hier Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen. Dies betrifft allerdings in der Regel nur das Verhältnis zwischen Zahnarzt und dem Hersteller der Prothese. Zwischen Zahnarzt und Patient gilt fast ausnahmslos das Dienstvertragsrecht im Sinne der §§ 611ff. BGB.

Insbesondere

  • die zahnprothetische Versorgung
  • die Einpassung von Zahnkronen
  • die Extraktion von Zähnen,
  • Zystenoperationen,
  • die präprothetische Chirurgie,
  • Zahnreimplantationen,
  • die Behandlung von Kieferbrüchen,
  • Gestaltung der Bisshöhe, Okklusion

haben sich im Bereich der Zahnarzthaftung als fehleranfällig erwiesen.

Ein oftmals unterschätztes Thema im Medizinrecht. Fachanwalt Weil ist die Adresse, wenn es um qualifizierte Betreuung komplexer Sachlagen geht.

Vorliegen eines Behandlungsfehlers

Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, schuldet der Zahnarzt keinen Behandlungserfolg, sondern eine Behandlung gemäß dem Facharztstandard. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler liegt nur bei Verstoß gegen den Facharztstandard vor.  Ansprüche kann der Patient aber nur dann daraus ableiten, wenn der Behandlungsfehler auch noch zu einem Schaden geführt hat.

Das Nachbesserungsrecht

Es ist normal, wenn nach Eingliederung einer Prothese noch Anpassungen vorgenommen werden müssen. Dem Zahnarzt steht bei prothetischen Leistungen ein Nachbesserungsrecht zu. Dies sollte vom Patienten auch zunächst so hingenommen werden. Erst wenn die Grenze des Unzumutbaren erreicht ist, sollte er die Behandlung abbrechen. Verwehrt der Patient dem Zahnarzt dieses Nachbesserungsrecht, so kann dies zum Verlust seiner Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld führen Wenn die Nachbesserung allerdings fehlschlägt, kann der Patient den Vertrag kündigen.

Im Einzelfall kann nach auch eine Neuanfertigung der Prothese erforderlich werden. Nachbesserungsansprüche bestehen solange, bis der Vertrag seitens des Patienten oder Zahnarztes beendet wurden.

Wenn der Zahnarzt eine Nachbesserung verweigert, weil er von einer ordnungsgemäßen Fertigung und Eingliederung der Prothetik ausgeht, verliert er sein Nachbesserungsrecht.  Im Hinblick auf etwaige Mängel kann der gesetzlich versicherte Patient auch zunächst ein Mängelgutachten einholen.

Schadensersatz / Schmerzensgeld

Führt der Behandlungsfehler zu vermeidbaren Schmerzen und/oder Vermögensschäden beim Patienten kann dieser selbstverständlich auch Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen. Nur mit einem Anwalt für Medizinrecht an Ihrer Seite erhalten Sie Klarheit zu Ihrer Sachlage und kommen zu Ihrem Recht.

Anspruch auf Rückzahlung des Honorars

Grundsätzlich begründen geringere Mängel der zahnärztlichen Leistung keinen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars. Der Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt dann nicht, wenn der Patient den Zahnersatz weiter nutzt bzw. wenn der die bisherige Arbeit des Zahnarztes für die Nachbehandlung einen wirtschaftlichen Wert hat oder wenn es sich lediglich um geringfügige Vertragsverstöße handelt,  Die Anforderungen, die die Instanzgerichte an die „Weiternutzung“ stellen sind dabei höchst unterschiedlich. In der Regel kann nach drei Jahren ununterbrochener Weiternutzung davon ausgegangen werden, dass kein Rückzahlungsanspruch mehr besteht.

Der Honoraranspruch entfällt aber, wenn

  • die Nachbesserungsbemühungen gescheitert sind
  • der Zahnersatz für den Patienten völlig wertlos is
  • dem Patienten die Weiterbehandlung nicht zugemutet werden kann bzw.

Gehen Sie auf Nummer Sicher: Konsultieren Sie für Ihren Fall einen Medizinrecht Fachanwalt.

Private Krankenversicherungen

– Keine Kostenübernahme für die Heilbehandlung – 

Häufig kommt es vor, dass privatversicherte Patienten vor dem Problem stehen, dass die private Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für eine dringende medizinische Heilbehandlung nicht übernimmt. Dies gilt auch im Falle bereits erfolgter Krankenhausbehandlungen.
Dabei wird oft behauptet, dass die Behandlung „medizinisch nicht erforderlich“ gewesen sei oder es sich um eine keine anerkannte Behandlungsmethode handelt. Dem steht jedoch die Rechtsprechung entgegen, in der mehrfach festgestellt wurde, dass die sogenannten „Wissenschaftlichkeitsklausel“ in den Verträgen zur privaten Krankenversicherung obsolet ist und die Versicherung auch die Kosten für Heilbehandlungen übernehmen muss, wenn es nur vertretbar ist, der Behandlung eine gewisse Erfolgsaussicht beizumessen. Ohne Rechtsanwalt für Medizinrecht kommen Sie bei diesem komplexen Thema schwer zu Ihrem Recht.

– Krankengeld –

Auch Streitigkeiten über das „Ob und der Höhe“ des Krankengeldes sind „an der Tagesordnung“. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Wiedereingliederung oder eine Reha absolviert werden. Gelegentlich wird auch behauptet, dass der Versicherungsnehmer entgegen allen medizinischen Erkenntnissen wieder arbeitsfähig ist und daher kein weiteres Krankengeld bezahlt wird.

– Anfechtung, Rücktritt und Kündigung von Versicherungsverträgen –

Darüber hinaus bestehen Streitigkeiten mit der privaten Krankenversicherung häufig auch im Hinblick auf angeblich fehlerhafte Angaben zum Gesundheitszustand und dem damit einhergehenden Recht zur Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung des Versicherungsvertrages.

Private Berufsunfähigkeits- & Unfallversicherungen

Hier zeichnet sich ein ähnliches Bild wie bei der privaten Krankenversicherung. Die wesentlichen Streitpunkte sind:

  • Abstreiten der Berufsunfähigkeit durch die Versicherung
  • Einstellung der Zahlungen wegen angeblicher Arbeitsfähigkeit
  • Verstoß gegen Mitteilungs – und Anzeigepflichten
  • Feststellung zur Einschränkungen gemäß Gliedertaxe

Ein Anwalt für Medizinrecht kann die Sachlage überprüfen und beurteilen.

 

Medizinisches Sozialversicherungsrecht

Im Bereich des medizinischen Sozialversicherungsrecht vertritt Rechtsanwalt Weil Mandanten gegenüber der

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzlichen Pflegeversicherung

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung stellen sich oft Fragen im Hinblick auf das Krankengeld, die Beitragszahlung sowie die Frage, ob bestimmte Heil – oder Hilfsmittel von der Krankenversicherung zu zahlen sind.

Bei der Vertretung gegenüber der  gesetzlichen Pflegeversicherung liegt der Schwerpunkt auf Feststellung des Pflegegrads.
Im Bereich der Berufsgenossenschaften stellen sich oft Fragen im Hinblick auf die Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen und der sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Rente oder sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft.

Wir geleiten Sie sicher durch das komplexe Medizinrecht. Anwalt Weil ist Ihre Adresse – besonders, wenn es um schwierige Fälle geht.

Schadenersatz für Unfallopfer und sonstige Personenschäden

Als Fachanwalt für Medizinrecht besteht ein Hauptziel meiner Tätigkeit in der Regulierung von Personenschäden. Dies betrifft allerdings nicht nur Arzthaftungsverfahren. Vielmehr entstehen Ansprüche auf Ersatz von Personenschaden auch  durch

  • Verkehrsunfälle
  • Unfällen mit Tieren, insbesondere Hundebissen
  • Arbeitsunfällen
  • Brandunfälle insbesondere bei Hausbränden und Wohnungsbränden
  • Straftaten

Insbesondere im Falle großer – dauerhafter – Personenschäden läuft der Geschädigte Gefahr, von der zuständigen Versicherung oder dem Anwalt des Verursachers in erheblichem Ausmaß „über den Tisch gezogen“ zu werden. Es entstehen bei großen Personenschäden Schadensersatzansprüche, die dem Laien nicht geläufig sind. Man denke etwa an den Haushaltsführungsschaden. Teilweise wird auch nicht beachtet, dass bei der Kapitalisierung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld steuerrechtliche Sonderregelungen greifen können, die sich massiv auf den später tatsächlich erhaltenen Schadensersatz auswirken.

 

Ein Rechtsanwalt für Medizinrecht kann die Sachlage überprüfen und beurteilen. Ich bin dabei sehr auf taktvolles Agieren bei sensiblen Themen bedacht. Ich freue mich, Ihnen helfen zu können!