1. Grundsätzliches / Allgemeines
  2. Wann kommt das WBVG zur Anwendung?
  3. Informationspflichten vor Vertragsschluss
  4. Schriftform und Vertragsinhalt
  5. Erhöhungen des Entgelts
  6. Kündigung durch Verbraucher
  7. Die Kündigung durch die Pflegeeinrichtung / Pflegedienst
  8. Schluss
 
 

I. Grundsätzliches / Allgemeines

Die Altenpflege ist ein in der Realität der Menschen, der Politik und der Medien ein allgegenwärtiges Thema. In den kommenden Jahren wird die Anzahl der Pflegebedürftigen weiter steigen. Neben den haftungsrechtlichen Fragen, stellt sich regelmäßig die Frage des Verbleibens des Bewohners/Pflegebedürftigen in dem Heim, wenn es zu Auseinandersetzungen wegen des Entgelts oder des generellen Verbleibens des Heimbewohners im Pflegeheim kommt. Menschen die in einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung sind schon aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber im Heimrecht besondere Sicherungsmaßnahmen zu deren Schutz getroffen. Insbesondere das WBVG (= Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen) soll Menschenwürde und Selbstbestimmung des Bewohners gewährleisten. Ebenso soll es die Integration   der Bewohner in das Heimleben sicherstellen.
 

II. Wann kommt das WBVG zur Anwendung ?

Zunächst stellt sich aber die Frage, wann das WBVG überhaupt zur Anwendung kommt. Nach § 1 Abs.1 WBVG ist das Gesetz immer dann anwendbar, wenn ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegedienst einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum schließt der gleichzeitig mit der Erbringung von Pflege – oder Betreuungsleistungen verbunden ist (§ 1 Abs.1 WBVG), Der Anwendungsbereich des WBVG ist daher durch die doppelte Abhängigkeit des Bewohners/Pflegebedürftigem vom Pflegedienst gekennzeichnet.
 

III. Informationspflichten vor Vertragsschluss

Die Pflegeeinrichtung muss dem (zukünftigen) Bewohner bereits vor Vertragsschluss einige Informationen zukommen lassen. Namentlich muss der Pflegebedürftige über
  • das allgemeine Leistungsangebot des Unternehmens
  • sowie den wesentlichen Inhalt der Leistungen, die für die Verbraucherin oder den Verbraucher in Betracht kommen
informieren. Diese Informationen müssen
  • und in leicht verständlicher Sprache
  • rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung
  • in Textform
erfolgen.

IV. Schriftform und Vertragsinhalt

  • 6 WBVG regelt dann weiteres zum Inhalt des eigentlichen Heimvertrages. Ausweislich der Vorschrift muss der Vertrag folgende Angaben enthalten:
  • Abweichungen von vorvertraglichen Informationen enthalten müssen
  • eine Beschreibung der einzelnen Leistungen des Leistungserbringers
  • der Pflegebedürftige/der Bewohner eine Ausfertigung des Vertrages erhalten muss
  • die dafür zu zahlenden Entgelte
  • einen Hinweis auf die Teilnahme an Schlichtungsverfahren
enthalten müssen. Darüber hinaus ist der Vertrag schriftlich zu schließen.
 

V. Erhöhungen des Entgelts

Nach § 9 Abs.1 S.1 WBVG kann das Pflegeheim/die Betreuungseinrichtung eine Erhöhung des Entgelts nur verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ändert und
  • und das Entgelt insgesamt angemessen ist
  • die Erhöhung als solche angemessen ist
(sogenannte „doppelte Angemessenheitsprüfung“) Das aufwändige Verfahren zur Entgelterhöhung ist in § 9 WBVG geregelt. Die Vorschrift regelt, dass die Berechnungsgrundlagen des Pflegedienstes offengelegt werden. Insbesondere müssen die Einzelpositionen die sich für das Unternehmen   geändert haben einzeln dargestellt werden. Die Ankündigung der Entgelterhöhung muss mindestens vier Wochen vor dem Erhöhungszeitpunkt erfolgen.
 

VI. Kündigung durch Verbraucher

Das „Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen“ differenziert zwischen einer Kündigung durch den Verbraucher sowie einer solchen durch das Pflegeheim. Die Kündigung durch den Pflegebedürftigen ist in § 11 WBVG geregelt. Danach besteht die Möglichkeit,
  • zwei Wochen nach Vertragsbeginn
  • jederzeit ordentlich
  • außerordentlich aus wichtigem Grund
  • eine Sonderkündig wegen Erhöhung des Entgelts
auszusprechen.
 

VII. Die Kündigung durch die Pflegeeinrichtung / Pflegedienst

Die Anforderungen an eine Kündigung durch das Unternehmen sind in § 12 WBVG enthalten. Es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Die Kündigung des Vertrages durch den Pflegedienst muss stets schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die Gründe dargelegt werden. Sie muss also für den Pflegebedürftigen nachvollziehbar sein. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine – nicht abschließende – Aufzählung der „wichtigen Gründe“ findet sich in  § 12 WBVG. Es kommen etwa betriebliche Veränderungen des Leistungserbringers oder das Unvermögen des Pflegedienstes, den pflegerischen Bedürfnissen des Bewohners gerecht zu werden in Betracht. Ebenso allerdings auch das Ausbleiben des vereinbarten Entgelts oder aber sonstige grobe Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Bewohner, die ein Festhalten des Unternehmers an dem Heimvertrag „unzumutbar“ machen. Ein „wichtiger Grund“ kann jedenfalls nicht in jedem auffälligen Verhalten des Bewohners bestehen. Dies insbesondere bei Demenzkrankten. Diese werden ja gerade aufgenommen, da sie in Ihrer Fähigkeit zu kontrolliertem Verhalten eingeschränkt sind. Häufig äußert sich die Hilflosigkeit der Demenzkranken auch in Aggression. Darüber hinaus muss der grobe Pflichtenverstoß auch schuldhaft begangen worden sein.  § 827 BGB regelt, dass derjenige der sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich ist. Bei Demenzerkrankten ist in diesem Zusammenhang natürlich stets darüber nachzudenken, ob diese Vorschrift im individuellen Fall zur Anwendung kommt. Weitere regelmäßig in Betracht kommende Gründe zur fristlosen Kündigung sind Schlagen und Treten sowie sexuelle Übergriffe gegenüber anderen Bewohnern oder aber Mitarbeiter(innen). Ob die Voraussetzungen für eine individuelle Kündigung vorliegen muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Bei strafrechtlicher Relevanz des Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 WBVG vorliegt.
 

VIII. Schluss

Eine ausführliche Darstellung der mit dem Heimvertrag verbundenen Fragestellungen ist im vorliegenden Beitrag natürlich nicht möglich. Zusammengefasst wurden nur die wichtigsten Grundlagen. Bei weiteren Fragen oder Streitigkeiten können Sie sich gerne an RA Björn Weil, Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurter Straße 219, 35398 Gießen wenden.

Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurter Straße 219, 35398 Gießen, Telefon: 0641 / 97 24 88 11, E-Mail: info@weil-rechtsanwalt.de