Ein Überblick über häufige praktische Fragestellungen der Mandanten

  1. Was tun bei „Kunstfehlern“ durch Krankenhause, Arzt, Zahnarzt oder Pflegeeinrichtung?
  2. Muss meine Rechtsschutzversicherung zustimmen, bevor ich einen Fachanwalt für Medizinrecht aufsuche?
  3. Muss ich einen vom Rechtsschutzversicherer „empfohlenen“ Rechtsanwalt beauftragen?
  4. Kann ich mir einen Haftungsprozess überhaupt leisten, wenn ich nicht rechtsschutzversichert bin?
  5. Warum ist es für Patienten gerade in Fällen der Zahnarzthaftung sinnvoll, sich möglichst früh an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden?
  6. Ist es sinnvoll, sich bei ärztlichen oder zahnärztlichen Haftungsfällen an die Staatsanwaltschaft zu wenden?
  7. Habe ich Anspruch auf Herausgabe der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungsunterlagen bzw. muss ich als Arzt / Zahnarzt die betreffenden Unterlagen an den Patienten herausgeben?
  8. Wann haftet eigentlich das Krankenhaus, der Arzt oder der Zahnarzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld?
  9. Wie verhalte ich mich als Arzt, Zahnarzt oder Arbeitnehmer in einem der Heilberufe, wenn ich mit einer staatsanwaltlichen Durchsuchungsmaßnahme konfrontiert werde?

 

 

Was tun bei „Kunstfehlern“ durch Krankenhause, Arzt, Zahnarzt oder Pflegeeinrichtung ?

Die Anwaltskanzlei Weil unterstützt Sie zuverlässig und zeitnahe nach einem solchen Schicksalsschlag. Medizinrecht ist seit mehr als einem Jahrzehnt unser Spezialgebiet.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht verfügt Rechtsanwalt Weil über vielfältige Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern und Verantwortlichen. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Weil Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht und der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein.
Die Anerkennung zum Fachanwalt für Medizinrecht sowie die Anerkennung als Anwalt für Strafrecht erfordert den Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen. Sie verpflichtet auch zur ständigen Fortbildung.

Rechtsanwälte für Patienten und Leistungserbringer

Eine hohe fachliche Kompetenz auch im Hinblick auf die strafrechtlichen Aspekte der Haftung für Behandlungsfehler ist dabei stets unser Anspruch. Medizinrecht ist in einer Fachanwaltskanzlei mehr nur die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen. Als erfahrene Rechtsanwälte für Arzthaftung, Zahnarzthaftung und Krankenhaushaftung begreifen wir uns sowohl als Rechtsanwälte für Patienten als auch für Leistungserbringer. Soweit dabei Beratung im Hinblick auf das Arbeitsrecht, das Berufsrecht oder Aspekte der Abrechnung von Gebühren zu beachten sind, erfolgt auch zu diesen Fragen eine umfassende und kompetente Beratung. Verfahren vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte im Hinblick auf Zulassung oder Ermächtigung oder eine Vertretung im Hinblick auf Abrechnungsprobleme mit der Kassenärztlichen Vereinigung sind daher hier „täglich Brot“.

Wir versuchen in Schadens- und Haftungsfällen zunächst einvernehmliche Lösungen zum Vorteil unserer Mandanten. Verglichen mit gerichtlichen Verfahren ist dies die kostengünstigere, weniger aufsehenerregende und in der Regel auch kostengünstigere Variante. Als Fachanwalt für Medizinrecht hat Rechtsanwalt Weil aber auch bundesweite Prozesserfahrung, zwischen Hamburg und Stuttgart bzw. Aachen und Berlin.
Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht und Strafrecht werden hier selbstverständlich auch Fälle aus dem Arztstrafrecht und Strafrecht anderer Heilberufe bearbeitet. Hier stehen neben empfindlichen Strafen  sondern auch der Ruf und die damit berufliche Existenz des jeweiligen Behandlers auf dem Spiel. Wir begleiten daher Ärzte nicht nur bei Fragen des Korruptionsstrafrechts – das wie bereits bei Einführung von Experten prognostiziert – insgesamt lediglich eine untergeordnete Rolle spielt.

Auch bei Fragen des Abrechnungsbetrugs, der Körperverletzung (ggf. mit Todesfolge) oder des Betrugs gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung kann hier aufgrund langjähriger entsprechender Erfahrung und der Qualifikation zum Anwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht erfolgreich bearbeitet werden.

Als Rechtsanwälte für Ärzte und Zahnärzte begleiten wir Sie bei der Erlangung der Approbation, dem (drohenden) Approbationsentzug und der Erlangung der Kassenzulassung oder dem (drohenden) Entzug der Kassenzulassung sowie bei Fragen des Vertragsarztsitzes. Wir sind hier sowohl beratend als auch als Prozessvertreter vor den Sozialgerichten als auch vor den Verwaltungsgerichten tätig. In diesem Zusammenhang übernehmen wir auch Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Für das Land Hessen existiert ein zentralisiertes Sozialgericht für alle Fragen des Vertragsarztrechts in Marburg.
Wir stehen Ihnen zudem auch im Arbeitsrecht und Berufsrecht als Ansprechpartner für das Heil- und Pflegeberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenpflegekräfte, Altenpflegekräfte) zur Verfügung.

MEDIZINRECHT – LEISTUNGEN 

  • Arztrecht
  • Zahnarztrecht
  • Vertragsarztrecht
  • Approbation
  • Schmerzensgeld und Schadensersatz
  • Arbeitsrecht der Heilberufe
  • Berufsrecht der Heilberufe
  • Strafrecht der Heilberufe
  • Haftung des Arztes und des Krankenhauses (zvilirechtlich; strafrechtlich)

 

HÄUFIGE FRAGEN

Muss meine Rechtsschutzversicherung zustimmen, bevor ich einen Fachanwalt für Medizinrecht aufsuche?

Auch wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie das Recht einen Anwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Sie können sich allerdings bereits vor dem Aufsuchen des Anwalts bei dem Rechtsschutzversicherer um die Deckungszusage für eine medizinrechtliche Beratung bemühen. Ein „Muss“ ist allerdings auch das nicht.

Soweit es um Haftungsfälle geht, ist der Bereich des Vertragsrechts bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen/Schmerzensgeld betroffen. Es gibt praktisch keine Rechtsschutzversicherung, die eine solche Beratung nicht abdeckt. Ob sich tatsächlich Anhaltspunkte für eine Haftung des Arztes bzw. Krankenhaus vorliegen, kann dann im Rahmen der Beratung geklärt werden. Spätestens dann übernehmen auch die Rechtsanwälten  die Korrespondenz mit dem Versicherer.

Muss ich einen vom Rechtsschutzversicherer „empfohlenen“ Rechtsanwalt beauftragen?

Die Rechtsschutzversicherer empfehlen Ihnen keinen Anwalt, der in dem fraglichen Sachgebiet besonders kompetent ist. Empfohlen werden Anwälte, die sich besonderen Abrechnungsbedingungen gegenüber der Versicherung unterwerfen. Berufsrechtlich ist dies bereits unzulässig. Glücklicherweise sind Sie an derartige „Empfehlungen“ auch nicht gebunden. Dies ist mittlerweile derart oft obergerichtlich geklärt worden, dass die Rechtsschutzversicherer auch nicht mehr versuchen, die Versicherten zu den McAnwälten zu drängen.

 

Kann ich mir einen Haftungsprozess überhaupt leisten, wenn ich nicht rechtsschutzversichert bin?

Gerichtliche Haftungsprozesse im Bereich der Krankenhaushaftung, Arzthaftung oder Zahnarzthaftung können teuer werden. Regelmäßig werden teure medizinische Gutachten erforderlich.

In der Regel empfiehlt sich daher eine außergerichtliche Regulierung der Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche. Dies hält die Kosten in einem überschaubaren Rahmen. Dazu besteht auch die Möglichkeit, vor Durchführung eines gerichtlichen Haftungsprozesses ein kostenfreies Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer anzustrengen. Ergänzend unterstützen auch die Krankenkassen ihre Versicherten regelmäßig bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen. Sie erstellen  sogenannte „Unterstützungsgutachten“ zu der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers. Bei Fragen der Zahnarzthaftung erstellen die Krankenversicherer auch Mängelgutachten, falls es zu Problemen mit Implantat/Prothese kommt.

Die als Nebenprodukt des geschaffenen Mehrwerts leider unvermeidbar anfallenden Anwaltskosten können bereits vor der Beauftragung geklärt werden um so unnötigen Frust und Überraschungen sowohl für Anwalt als auch Mandant zu vermeiden. Möglich sind grundsätzlich auch Ratenzahlungen.

Sollte sich aber ein Verfahren  als letzte Möglichkeit  der Rechtsdurchsetzung herausstellen, kalkulieren wir die voraussichtlichen Verfahrenskosten und nehmen noch eine weitere Bewertung des Verfahrensrisikos vor. Sie können dann entscheiden, ob Sie ein Verfahren einleiten wollen oder nicht. Bei guten Erfolgsaussichten kommt (unter engen Voraussetzungen) auch eine Verfahrensführung auf Grundlage der Prozesskostenhilfe in Betracht.

 

Warum ist es für Patienten gerade in Fällen der Zahnarzthaftung sinnvoll, sich möglichst früh an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden?

In Fällen der Zahnarzthaftung geht es in der Regel um Fälle mangelhafter Prothetik. Die Prothese sitzt nicht richtig, es bestehen Kronenränder, Parodontitis oder ähnliches. All diese Probleme sind in der Regel mit Schmerzen im Bereich der Zähne und  des Gaumens verbunden. Gerade im bei Prothesen im Bereich des Unterkiefers kann auch genau das Gegenteil eintreten. Namentlich kann bei Durchtrennung oder Beschädigung des Nervus mandibularis/ Nervus alveolaris inferior zu dauernden Taubheitsgefühlen sowie einer starren Lippe kommen. Dies hat gelegentlich auch zur Folge, dass der betroffene Patient „sabbert“. In beiden Fällen wünscht sich der betroffene Patient aus nachvollziehbaren Gründen schnelle Abhilfe.

Der jeweilige zahnärztliche (Nach-)Behandler sieht sich jedoch häufig nicht in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er fürchtet, selbst für vom Vorbehandler verursachte Fehler in Regress genommen zu werden bzw. den vom Vorbehandler geschaffenen Zustand nachhaltig zu verändern. In diesen Fällen vereitelt er den Beweis des Behandlungsfehlers.

Es hilft entweder die schnelle  Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in einem speziellen Beweissicherungsverfahrens. Alternativ kann auch die Krankenkasse herangezogen werden. Nur auf diese Weise ist den Interessen aller Beteiligten gedient. Aufgrund der großen Erfahrung als Rechtsanwälte für Zahnarzthaftung können hier entsprechende Verfahren für Sie schnell und unkompliziert eingeleitet werden.

 

Ist es sinnvoll, sich bei ärztlichen oder zahnärztlichen Haftungsfällen an die Staatsanwaltschaft zu wenden?

In der Regel ist davon abzuraten. Die Einleitung eines strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Verfahrens gegen beteiligte Ärzte oder andere Leistungserbringer ist in der Regel kontraproduktiv. Die zivilrechtliche Regulierung – also die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld wird dadurch erschwert. Die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen die Behandlungsunterlagen und erschwert damit den anwaltlichen Zugriff auf die erforderliche Behandlungsdokumentation. Hinzu kommt, dass auch die Staatsanwaltschaften sich mit Fachgutachten von Ärzten zur Beurteilung des Sachverhalts behelfen.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens sind die ärztlichen Gutachter aber wesentlich weniger geneigt, ihren Kollegen einen Fehler zu attestieren als im Rahmen der Haftung auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. In der strafrechtlichen Haftung gelten zwar andere Maßstäbe als in der zivilrechtlichen Haftung. Es verbleibt aber im Ergebnis ein Gutachten, das der in Streit stehenden Behandlung seien Segen gibt. Insoweit ist von der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens in aller Regel dringend abzuraten.

 

Habe ich Anspruch auf Herausgabe der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungsunterlagen bzw. muss ich als Arzt / Zahnarzt die betreffenden Unterlagen an den Patienten herausgeben?

Der Patient hat grundsätzlich Anspruch, Einsicht in die ihn betreffenden Patientenunterlagen zu nehmen. Er kann stattdessen auch die Herausgabe von Kopien oder die Überlassung elektronischer Datenträger verlangen. Er kann zudem auch Kopien von Röntgenbildern, Ultraschallaufnahmen und Laborberichten, etc. fertigen lassen. Der Patient ist allerdings zur Erstattung der Vervielfältigungskosten verpflichtet. Sollte der betroffene Arzt sich weigern, die Unterlagen herauszugeben, so kann der Anspruch recht einfach auch gerichtlich durchgesetzt werden. In 99 % der Fälle reicht aber ein anwaltliches Aufforderungsschreiben unter Fristsetzung.

 

Wann haftet eigentlich das Krankenhaus, der Arzt oder der Zahnarzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld?

Der Arzt bzw. Zahnarzt schuldet „nur“ eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung, eine Behandlung nach „Facharztstandard“. Er schuldet keinen Erfolg der Behandlung. Unterschreitet das Krankenhaus, der Arzt oder Zahnarzt dem Facharztstandard und entsteht dem Patienten hierdurch ein Gesundheitsschaden, entstehen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Patient als Anspruchsteller ist für das Vorliegen dieser Voraussetzung der Haftung auch in der Beweislast. Aufgrund der Besonderheiten der medizinischen Behandlung und des Wissensgefälle zwischen Arzt und Patient hat die Rechtsprechung allerdings gerade im Beweisrecht einige Erleichterung für den beweisbelasteten Patienten entwickelt. Die wohl bekannteste Figur ist dabei jene des „groben Behandlungsfehler“. Dieser bewirkt aber lediglich, dass der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden vermutet wird. Für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ist der Patient weiterhin in der Darlegungs- und Beweislast.

 

Wie verhalte ich mich als Arzt, Zahnarzt oder Arbeitnehmer in einem der Heilberufe, wenn ich mit einer staatsanwaltlichen Durchsuchungsmaßnahme konfrontiert werde?

Entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Da der Betroffene in der Regel von einer solchen Maßnahme überrascht wird und den Anlass nicht absehen kann, ist es ganz wichtig, gegenüber den anwesenden Ermittlern zum Sachverhalt keine Aussage zu tätigen. Auch die angestellten Arzthelferinnen sollten zusammengetrommelt werden und dazu angehalten werden keine Aussagen gegenüber den stets freundlich und entgegenkommend auftretenden Polizeibeamten zu machen.
Die Verpflichtung zur ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Verschwiegenheit auch und insbesondere gegenüber Ermittlungsbehörden. Ausweislich des Wortlauts des § 203 StGB sind davon auch die Hilfskräfte taugliche Täter. Insoweit können die Arzthelferi/Arzthelferinnen sich unproblematisch auf „nemo tenetur se ipsum accusare“, also das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen berufen und ihr Aussageverweigerungsrecht geltend machen.

In der Rechtsliteratur wird sogar die Ansicht vertreten, dass Patientenunterlagen von Leistungserbringern auf keinen Fall freiwillig zur Verfügung gestellt werden dürfen. Einer Beschlagnahme von Patientenunterlagen sei stets zu widersprechen um keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 203 StGB zu begehen. In der Rechtsprechung hat die Auffassung bisher keinen Widerhall gefunden. Die betroffenen Ärzte seien allerdings darauf hingewiesen, dass sie sich im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen auf rechtlich heiklem Gebiet bewegen. Insbesondere sollte auch geprüft werden, ob tatsächlich nur die Unterlagen beschlagnahmt werden, die in dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind.
Oft fallen bei Durchsuchungsmaßnahmen auch Sätze wie „Wenn Sie nicht kooperieren werden Sie verhaftet“. Cool bleiben und den Polizisten nach dem Haftbefehl fragen. Den hat er nämlich NICHT dabei. Er wäre aber erforderlich.
Sollte die Polizei tatsächlich mit einem Durchsuchungsbefehl vor Ihrer Arztpraxis stehen können Sie unter der

Notfalltelefonnummer „0171/3630048“

Rechtsanwalt Weil jederzeit zu kontaktieren.
In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte die 0641/9724 8811 zu telefonischen Kontaktaufnahme.

Mitgeteilt von RA, Björn Weil

Eine Kontaktaufnahme ist jederzeit sowohl durch Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins oder Nutzung von Telefon und E-Mail möglich. Gerne auch per Videokonferenz. 

 

Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurter Straße 219, 35398 Gießen, Telefon: 0641 / 97 24 88 11, E-Mail: info@weil-rechtsanwalt.de