Seit der Einführung des § 31 ABs.6 SGB V in 2017 können Ärzte schwerkranken Patienten Cannabis-Arzneimittel verordnen. Dabei geht es um kontrolliert angebautes, qualitativ hochwertiges Medizinal-Cannabis in Form von Blüten oder Extrakt. Blüten und andere cannabisbasierte Arzneimittel wie zum Beispiel Dronabinol-Tropfen werden im Fall ihrer Verschreibung zu Lasten der Krankenkasse über Apotheken bezogen.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Therapie, wenn die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese sind in § 31 Abs.6 SGB V niedergelegt. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verschreibung von Cannabis vorliegen beauftragen die Krankenkassen üblicherweise den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dieser begutachtet anhand der Unterlagen sowie der ärztlichen Stellungnahme die ERforderlichkeit der Verschreibung von Cnnabis. Das heißt, der Versicherte muss einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und bei einem positiven MDK-Gutachten wird der Verordnung zugestimmt.
Verschreibung durch Arzt erforderlich
Der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine Behandlung mit Cannabis für den einzelnen Patienten möglich und sinnvoll ist. Vor der Erstverordnung stellt er mit dem Patienten einen begründeten Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse. Dabei wird in der Regel ein von der Krankenversicherung vorgefertigtes Formular ausgefüllt. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Therapie mit einem cannabishaltigen Arzneimittel, wenn drei Bedingungen zutreffen:
- Es handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung.
- Andere Therapien stehen nicht zur Verfügung, beziehungsweise können im Einzelfall nicht angewendet werden.
- Es ist eine Besserung der Beschwerden zu erwarten
Abgabemenge von Cannabis-Arzneimitteln begrenzt
Bei Arzneimitteln auf Cannabis-Basis handelt es sich um Betäubungsmittel. Die Verordnung erfolgt daher auf einem Betäubungsmittel-Rezept (nur sieben Tage gültig). Der Arzt muss die in der Betäubungsmittelverordnung festgesetzten Höchstmengen beachten. Sie dürfen für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen nicht überschritten werden, es sei denn, es liegt ein besonders schwerwiegender Erkrankungsfall vor. Dann kann der Arzt einen Bedarf auch für mehr als 30 Tage ausstellen. Die 30 Tage beziehen sich nicht auf die maximale Verordnungsmenge insgesamt, sondern auf die Höchstmenge, für die in einem bestimmten Zeitraum ein Rezept ausgestellt werden darf.
Wie alle anderen Rezepte wird auch dieses bei der Apotheke eingelöst, die daraufhin das Medikament – in diesem Falle eben Cannabis -aushändigt.
Begleitstudie
Da momentan nur unzureichende wissenschaftliche Erkenntnisse über den medizinischen Einsatz vorliegen, ist die Versorgung der Patienten mit cannabishaltigen Arzneimitteln an eine fünfjährige Begleitstudie geknüpft. Als Patient sind Sie verpflichtet, hieran teilzunehmen. Diagnose, Dosis, Wirkungen, Nebenwirkungen und weitere Angaben werden dabei anonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM) übermittelt. Im Anschluss wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Ergebnisse der Studie nutzen, um festzulegen, wann eine Therapie mit Cannabis sinnvoll ist.
In diesen Fällen darf der Arzt Cannabis verordnen
Ein cannabishaltiges Arzneimittel erhalten nur Patienten, auf die Folgendes zutrifft:
- Sie leiden an einer schwerwiegenden Erkrankung wie Multiple Sklerose oder Krebs.
- Keine zugelassene und verfügbare Therapieform hat einen Erfolg erzielt oder
- andere Therapieformen sind nach Einschätzung des Arztes für den betreffenden Patienten nicht geeignet.
Ob ein Versicherter eine ärztliche Verordnung erhält, hängt von seiner individuellen Situation ab. Darüber hinaus müssen Erkenntnisse vorliegen, dass sich eine Behandlung mit Cannabis spürbar positiv auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome auswirken könnte.
Mögliche Nebenwirkungen einer Therapie mit Cannabis
Arzneimittel auf Cannabis-Basis sind stark wirksam und können unter anderem folgende unerwünschte Reaktionen hervorrufen:
- kurzfristige Veränderungen der Wahrnehmung oder des Denkens und Fühlens,
- psychotische Symptome wie Überempfindlichkeit, Verwirrtheit, Angst, Halluzinationen, Angststörungen, Depression und Schizophrenie bei regelmäßigem, langfristigen Gebrauch,
- Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel,
- langfristig psychische Abhängigkeit,
- gestörtes Kurzzeitgedächtnis,
- Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit, zum Beispiel Aufmerksamkeit, Konzentration, Lernfähigkeit und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr.