Medizinrecht – Wettbewerbsrecht
Ein online Händler der Brillen in „Optiker Qualität“ bewirbt muss auch solche liefern; oder er muss entsprechende Werbung unterlassen
Nach einer Klage des Bundesinnungverbands der Augenoptiker hatte der BGH nun entschieden, dass ein „All inclusive Paket“ für 79,95 EUR das nur auf Grundlage des Brillenpasses erstellt werde den Anforderungen der Deutschen Industrie Norm (DIN) EN ISO 21987 nicht genügen könne, da für einen derartigen Qualitätsanspruch weitere Angaben erforderlich seien (BGH Az ZR 227/14).
Der Kunde werde daher in die Irre geführt, so dass derartige Werbung unzulässig sei. Brillengläser verkaufen darf der Händler aber weiterhin.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Björn Weil, Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen