Medizinrecht / Arzthaftungsrecht
Ein Arzt ist zwar verpflichtet, umfassend über das Risiko der Beschädigung eines Brustimplantats im Rahmen einer Schönheitsoperation aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass das Brustimplantat bei einer späteren Explantation beschädigt wird.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Frankfurt die Berufung einer Patientin gegen die Abweisung ihrer Haftungsklage auf 50.000 € Schmerzensgeld zurückgewiesen. Es konnte keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen neuer Brustimplantate feststellen. Über das Risiko, dass Implantate reißen können, so dass Silikon austrete und es zu lokalen Reaktionen kommen könne, sei „schonungslos“ aufzuklären, so das Gericht. Die Rechtsprechung entspricht der des für Arzthaftungsangelegenheiten zuständige VI. Zivilsenats des BGH. Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist um so schonungsloser und umfassender über die Risiken einer Operation aufzuklären, je weniger medizinisch indiziert ein Eingriff ist. Dies gilt natürlich insbesondere für die Risiken ästhetischer Chirurgie. Im vorliegenden Fall sah das OLG Frankfurt die Pflicht des Arztes zur „schonungslosen Aufklärung“ zwar nicht als erfüllt an. Aber das Risiko der Beschädigung des Implantats bei Explantation sei kein Risiko der Implantation, so dass sich kein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe. Dem Schutzzweck der hier verletzten Aufklärungspflicht seien allein mit dem Eingriff verbundene Gefahren zuzurechnen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2018 – 8 U 76/15 (https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8167742)