Medizinrecht / Kranken – & Pflegeversicherungsrecht
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Pflegeheimen oder Werkstätten (Einrichtungen nach § 43 SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Für diese Personengruppe ist Behandlungspflege dann verordnungsfähig, wenn – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt – eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erforderlich ist (§ 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V). Hierzu gehören etwa die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes oder die spezielle Krankenbeobachtung, wenn aufgrund der Erkrankung eine sofortige behandlungspflegerische Interventionsbereitschaft zu unvorhersehbaren Zeiten bei lebensbedrohlichen Situationen erforderlich ist.
Die medizinische Behandlungspflege grenzt sich von den „einfachsten und weitergehenden Maßnahmen der Behandlungspflege“ – wie etwa die regelmäßigen Medikamentengaben oder Blutzuckermessungen – ab. Diese müssen die Einrichtungen regelmäßig mit ihrem eigenen Pflegepersonal selbst leisten. Für Versicherte, bei denen der Bedarf an medizinischer Behandlungspflege keine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert, ist eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört. Dies muss die Krankenkasse im Genehmigungsverfahren prüfen.
Mit seinem Beschluss vom 20. September 2018 folgt der G-BA der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und konkretisiert seine Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vor und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss vom 20. September 2018: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – Verordnung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen:
Die vollständige Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1703/HKP-RL_2018-09-20_iK-2018-12-01.pdf
Kurze Erläuterung:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für gesetzlich Krankenversicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.
Zur Website des Gemeinsamen Bundesausschuss:
https://www.g-ba.de
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für medizinrecht in Gießen; Björn Weil