Medizinrecht: Arzthaftung Teil III Schadensersatz & Schmerzensgeld

Steht fest, dass  ein Behandlungsfehler vorliegt, so hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Im Gegensatz zu den USA liegt in Deutschland der Schwerpunkt der Haftung nicht auf dem Schmerzensgeld. Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes wirkt teilweise etwas kleinlich. Der Tod eines nahen Angehörigen rechtfertigt nach Auffassung der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich kein Schmerzensgeld. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Verstorbene vor seinem Tode große Qualen erleben musste oder die Hinterbliebenen einen „weit über das übliche Maß hinausgehende“ Trauer und psychische Schäden durch den Tod des Angehörigen erlitten haben.

Der Schwerpunkt in Deutschland liegt im Ersatz des materiellen Schadens. Kann der Geschädigte seinem Beruf nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfang nachkommen, so muss der Schädiger den Verdienstausfall bis zum Renteneintritt ausgleichen. Auch die entgangenen Rentenpunkte sind auszugleichen.

Darüber hinaus können viele Geschädigte ihren Verpflichtungen im Haushalt nicht mehr nachkommen. Dieser als Haushaltsführungsschaden bezeichnete Schadensposition besteht in der Höhe, die notwendig ist, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Dies nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn der Geschädigte den Haushalt trotz bestehender Einschränkungen führt.  Zum Haushaltsführungsschaden zählen etwa Planung und Organisation des Haushalts und Reinigung der Wohnung. Darüber hinaus auch  Gartenarbeiten und die Betreuung von Familienangehörigen.

Da die weitere medizinische Entwicklung insbesondere bei Dauerschäden oft nicht exakt vorhersehbar ist, sollte – um einem späteren Verjährungseinwand  vorzubeugen – festgehalten werden, dass die Versicherung auch für sämtliche zukünftig eintretende Schäden eintreten muss.

 

ABC der Arzthaftung

 

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Gießen; Björn Weil