Medizinrecht – Krankenversicherungsrecht – Tattoos entfernen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.01.2017 (Az: S 27 KR 717/16) einer ehemaligen Zwangsprostituierten Recht gegeben, die von ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Tattoo-Entfernung verlangte.
Ihre ehemaligen Zuhälter hatten der Frau einen „Besitzstempel“ in Form eines Tattoos auf den Hals verpasst. Sie war zur Polizei gegangen und schließlich aus der Zwangsprostitution befreit worden. Daraufhin beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für die Entfernung des „Stempels“. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde sodann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht Düsseldorf eingereicht.

Das Problem

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung setzt nach § 27Abs 1 Satz 1 SGB V eine „Krankheit“ voraus. Damit wird in der Rechtsprechung ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand umschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 85, 36, 38; BSGE 72, 96, 98  jeweils mwN).

Bedürfen Tattoos einer ärztlichen Behandlung ? In der Regel nein, also lehnte die die zuständige GKV den Antrag der Exprostituierten ab. Es handele sich um einen rein ästhetischen Eingriff.

Die Lösung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss eine „Schönheits OP“  aber bezahlt werden, wenn der zugrunde liegenden Entstellung Krankenheitswert i.S.d. § 27 SGB V zukomme. Dies ist nach der einschlägigen Rechtsprechung dann der Fall, wenn  wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (ständige Rechtsprechung, etwa: BSG: B 1 KR 11/04 R zu Hautverfärbungen).

Nach Auffassung der 27ten Kammer des SG Düsseldorf lag der Fall hier aber genau so. Die Tätowierung fallle schon bei flüchtiger Betrachtung auf und wecke die Aufmerksamkeit und Neugier unbeteiligter Passanten. Es drohe der Rückzug aus dem Sozialleben. Hinzu komme, dass die Frau unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren Heilungschancen durch das Tattoo erheblich beeinträchtigt sei. Eine Psychotherapie sei in dem Fall nicht ausreichend.
Björn Weil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Gießen

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